Bereits 2019 beschloss der Bundesgesetzgeber mit dem Angehörigenentlastungsgesetz, dass die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung über 2022 hinaus weitergeführt wird. Unklar blieb jedoch der konkrete Rahmen für die weitere Arbeit und Förderung der EUTB. Dieser wurde nun mit der Teilhabeberatungsverordnung gesetzt.
Statt der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung haben die EUTB-Beratungsstellen einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten ab dem 1. Januar 2023. Dieser ist auf 95.000€ pro Vollzeitäquivalent gedeckelt.
Die Verordnung manifestiert den unabhängigen Charakter der EUTB. Die Beraterinnen und Berater der EUTB-Stellen sind ausschließlich den Leistungsberechtigten verpflichtet. Darüber hinaus unterstützt die Verordnung die Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen, das sogenannte „Peer Counseling“.
Um eine flächendeckende Beratung sicherzustellen, können Leistungserbringer weiterhin Träger von EUTB-Stellen sein. In diesem Fall ist wie bisher eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung nachzuweisen.
Besonders kleinere Träger sollen profitieren
Die Änderungen tragen nach Angaben des BMAS insbesondere den Belangen kleinerer Träger der Beratungsangebote Rechnung. Die Aufstockung des Finanzrahmens ermögliche unter anderem Verbesserungen im Bereich der Erstausstattung von Beratungsangeboten sowie der Finanzierung von Sprachdolmetschern und PR. Besonders die Öffentlichkeitsarbeit ist für Träger von EUTB-Angeboten ein erheblicher Kostenfaktor.
65 Mio. Euro jährlich
Der Bund stellt ab 2023 für die Förderung der EUTB jährlich 65 Mio. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Das soll Planungssicherheit für Beratungsangebote und Berater/innen herstellen.
Hier können Sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt einsehen: