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Das Gesetz

Das Bild ist eine Illustration in Schwarz-Weiß mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Illustration zeigt auf der linken Seite einen goßen Hafen von Zetteln, Heftern, Büchern mit Paragrafensymbolen, die für Gesetzestexte stehen. Ein großer orangener Pfeil deutet nach rechts auf ein Buch mit dem Titel BTHG. Darüber stehen große und farbig hinterlegt die Worte Teilhabe und Selbstbestimmung.

© Anke Seeliger

Gesetz

Auf dem Weg zum neuen Teilhaberecht

Das BTHG soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden. Ziel ist die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung. Hierfür wurde die Eingliederungshilfe aus dem in Deutschland historisch gewachsenen Fürsorgesystem herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, keine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe entstehen zu lassen und die bestehende durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu bremsen.

Die mit dem BTHG einhergehenden Rechtsänderungen lassen sich kurz zusammenfassen:

  1. Mit dem BTHG soll das SGB IX, Teil 1 gestärkt und verbindlicher ausgestaltet werden, ohne dabei das gegliederte System in Frage zu stellen. Im SGB IX, Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während die jeweiligen Leistungsgesetze ergänzende Verfahrensspezifika regeln. Die entsprechenden Änderungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
  2. Im SGB IX, Teil 2, wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt konsequent personenzentriert. Dieser Teil des BTHG trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.

  3. Das SGB IX, Teil 3, umfasst künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht. Ein Teil dieser Änderungen gilt bereits seit dem 30. Dezember 2016. Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfMB) wurde bereits zum 30. Dezember 2016 gestärkt. Die übrigen Änderungen im Schwerbehindertenrecht traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Änderungsgesetze zum BTHG

Umsetzungsstand Länder

Das Bild ist eine Illustration in Weiß, Blau, Orange und Pink. Die Illustration zeigt eine Deutschlandkarte, auf der die Bundesländer markiert sind. In den einzelnen Bundesländern sind Markierungen ähnlich Google Maps Markern gesetzt, in denen das Projektlogo steht.

Übersicht der Ausführungsgesetze

Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze konkretisiert. Ein Überblick zum Umsetzungstand in den Ländern.

Interviewreihe

Das Bild ist eine Illustration in Weiß, Blau, Orange und Pink. Die Illustration zeigt aus der Vogelperspektive drei Menschen an einem Schreibtisch. Hinter dem Schreibtisch mit Computer und Unterlagen sitzt eine Person. Die anderen beiden, ein Mann im Rollstuhl und eine Frau, sitzen davor. Sie besprechen gemeinsam etwas.

Drei Fragen an ...

… wichtige Akteure des sozialrechtlichen Dreiecks, der Wissenschaft und der Politik zu den Erfolgen und Herausforderungen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Kurz und knapp beantwortet in unserem Interview-Format. 

Änderungen im Einzelnen

Das Bild ist eine Illustration in Schwarz-Weiß mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt eine Frau, die etwas an den Händen abzählt. Rechts neben ihr stehen die Worte "Was ändert sich?".

Was ändert sich durch das BTHG?

Moderner Behinderungsbegriff, Reform der Eingliederungshilfe, Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, verbesserte Beratung – das BTHG umfasst eine Vielzahl von Themen.

Hintergrund

Das Bild ist eine Illustration in Blau und Gelb mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt zwei Personen, eine sitzt im Rollstuhl, eine läuft neben ihr her. Sie sind auf einem Weg unterwegs, an dem in der Ferne eine Schild mit den Buchstaben BTHG steht.

Der Weg zum BTHG

Das BTHG kennzeichnet einen Meilenstein im Selbstverständnis unserer Gesellschaft. Dazu beigetragen haben verschiedene historische Entwicklungen, Gesetze und Verträge.

Umsetzungsunterstützung

Das Bild ist eine Illustration in Schwarz-Weiß mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt eine Frau mit kurzen Haaren mit Oberkörper und Kopf, die in den Händen zwei Aktenordner hält. Im Hintergrund ist Artikel 25 des Gesetzestextes zu sehen.

Begleitende Untersuchungen

Neben der Umsetzungsbegleitung sind im BTHG weitere Inititativen zur Umsetzung der reformierten Eingliederungshilfe enthalten.

Gesetzeshistorie

Ursprünglich geplant ab 1. Januar 2023

Reformstufe 4

  • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)

Ab 1. Januar 2020

Reformstufe 3

  • Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
  • Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.

Ab 1. Januar 2018

Reformstufe 2

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Nach Verkündung bzw. ab 1. Januar 2017/1. April 2017

Reformstufe 1

  • Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
  • Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

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