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Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

§ 118 SGB IX-neu Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. 2Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 3Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung,

6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8. bedeutende Lebensbereiche und

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

Gesetzesbegründung Besonderer Teil

Zu § 118 (Instrumente der Bedarfsermittlung)

Im Rahmen der Gesamtplanung ist zwischen Verfahren und Instrumenten zur Bedarfsermittlung zu unterscheiden. Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt in einem ersten Schritt mit Hilfe von Instrumenten. Ein Instrument ist ein konkretes Werkzeug (z. B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden), das auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruht. Da die Länder die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als eigene Angelegenheiten ausführen, kann Teil 2 des SGB IX kein konkretes Instrument für die Durchführung der Bedarfsermittlung festlegen, sondern lediglich grundsätzliche Orientierungen mit Blick auf die Instrumente beinhalten.

Zentral steht dabei die Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in neun Lebensbereichen, die sich an denen der ICF orientieren, vorzusehen.

[…]

Nach Absatz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Bedarfsermittlungsinstrument zu bestimmen. Mit dem Verweis auf § 7 Absatz 2 wird klargestellt, dass durch die Rechtsverordnung nicht von den Kapiteln 2 bis 4 im Teil 1 – die in § 13 auch die Bedarfsermittlung umfasst – abgewichen werden kann.“ (BT-Drs. 18/9522, S. 287, Hervorhebung im Original)

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