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BTHG-Kompass 1.4

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.4

Synergieeffekte statt Konkurrenz zwischen Eingliederungshilfeträgern und Integrationsämtern

Wie kann in Zukunft eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Integrationsämtern aussehen, damit eine „Konkurrenz“ z.B. um potenzielle Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermieden wird und stattdessen Synergieeffekte genutzt werden können?



Antwort:

Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen

Nach § 61 Abs. 5 SGB IX besteht keine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. des zuständigen Rehabilitationsträger, dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber nachzuweisen und damit eine Alternative zur Werkstatt zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesteilhabegesetz ist geprägt von dem Grundsatz im gegliederten Sozialleistungssystem möglichst Leistungen wie aus einer Hand zu gewähren. Insofern hat eine abgestimmte Verfahrensweise bei der Leistungsgewährung mit geringem formalem Aufwand für den Arbeitgeber, der neue Arbeitsplätze als Perspektive für Budgetnehmer in seinem Unternehmen schafft, oberste Priorität. Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen stellen daher wichtige Instrumente einer erfolgreichen Umsetzung dar.

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Abwerben von "leistungsstarken" Werkstattbeschäftigten durch das Budget für Arbeit

Inwiefern sehen Sie das Problem, dass durch das Budget für Arbeit gerade die "leistungsstarken" Werkstattbeschäftigten abgeworben werden?



Antwort:

Wunsch- und Wahlrecht im Fokus

Die Bezeichnung „Abwerbung" ist hierbei meines Erachtens das falsche Wort. Denn es geht nicht darum, inwiefern es zu einer vermeintlichen „Abwerbung" von leistungsstärkeren Beschäftigten kommt. Vielmehr sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen eine stärkere Rolle bei der Teilhabe spielt. Und dazu gehören selbstverständlich Wahlmöglichkeiten.

Das bedeutet natürlich auch, dass ein Werkstattbeschäftigter entscheiden kann, ein Budget für Arbeit in Anspruch zu nehmen, wenn er dies möchte. Und eine derartige Wahlmöglichkeit wie das Budget für Arbeit sollte dann auch so ausgestaltet sein – im Hinblick auf die Begleitung der Menschen mit Behinderungen – dass dies auch eine echte Wahlmöglichkeit für viele Menschen mit Behinderung darstellt und nicht nur eine Alternative für einige wenige ist. Sollte es im Rahmen des Budgets für Arbeit tatsächlich zu einer Fokussierung auf einige wenige, leistungsstärkere Menschen kommen, so wäre dies sicher nicht im Sinne des Gesetzes. Denn Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen zu stärken und ihnen Möglichkeiten zur Auswahl zu geben.

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WfbM als "anderer Leistungsanbieter"

Sind Ihnen Pläne einzelner WfbM bekannt, sich selbst als "andere Leistungsanbieter" aufzustellen, und falls ja, welche Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) werden angeboten?



Antwort:

Kooperationen von Interesse

Konkrete Pläne hierzu sind der BAG WfbM momentan nicht bekannt. Allerdings bietet das „Konstrukt" der "anderen Leistungsanbieter" durchaus Potential für Kooperationen, die auch für WfbM interessant sein können. Dazu muss aber natürlich sichergestellt sein, dass die Qualität der Leistung bei anderen Leistungsanbietern auf einem hohen Niveau erfolgt.

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