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BTHG-Kompass 1.4

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.4

Vereinbarung für "Andere Leistungsanbieter"

Unser Träger möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018?



Antwort:

Keine landesrechtliche Regelung erforderlich

Neue Leistungsanbieter können mit dem 01.01.2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten einen speziellen Vorbehalt, der die Länder zu spezielleren Regelungen verpflichtet. Folglich muss keine landesrechtliche Regelung abgewartet werden.

§ 61 Abs. 2, Satz 4 SGB IX (Budget für Arbeit) bestimmt, dass die Länder in der Höhe des Lohnkostenzuschusses von den Vorgaben des Bundesgesetzes nach oben abweichen können. Solange das nicht geschehen ist, gilt für die Höhe des Lohnkostenzuschusses § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

 

Es muss eine Leistungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem (gegenwärtigen) Träger der Einglieederungshilfe abgeschlossen werden.

Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.

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Hohe Voraussetzungen für andere Leistungsanbieter

Warum soll ein "anderer Leistungsanbieter" i.S.d. § 60 SGB IX die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine WfbM? Das schreckt potenzielle Anbieter ab.



Antwort:

Unterschiedliche Voraussetzungen und Qualitätssicherung

Grundsätzlich ist diese Aussage nicht ganz richtig. Vielmehr führt das Gesetz im § 60 SGB IX mehrere – genau: sechs – Aspekte auf, bei denen "andere Leistungsanbieter" eben nicht die gleichen Regelungen bzw. Voraussetzungen erfüllen müssen wie Werkstätten:

  1. Sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung.
  2. Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.
  3. Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken.
  4. Sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
  5. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
  6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.

Das heißt, hier wird "anderen Leistungsanbietern" der Weg bereits erleichtert, da eben nicht die gleichen Voraussetzungen erforderlich sind. Andererseits müssen sich "andere Leistungsanbieter" im Hinblick auf ihre Leistungen bzw. ihres Leistungsangebotes wie Werkstätten auch am SGB IX und der Werkstättenverordnung (WVO) orientieren. Dies hat man insbesondere deshalb auf einer vergleichbaren Ebene belassen, damit die dort beschriebenen Qualitätsanforderungen – vor allem im Hinblick auf die Betreuung und Begleitung der Leistungsberechtigten – auch bei der Erbringung bei anderen Leistungsanbietern Bestand haben.

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Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkeisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGÜS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlicher Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?



Antwort:

Persönliches Budget hat Bestand und ist keine Ermessensleistung mehr

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Während das Persönliche Budget nach früherem Recht als Ermessensvorschrift ausgestaltet war (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt.

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