Vereinbarung für "Andere Leistungsanbieter"
Unser Träger möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018?
Antwort:
Keine landesrechtliche Regelung erforderlich
Neue Leistungsanbieter können mit dem 01.01.2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten einen speziellen Vorbehalt, der die Länder zu spezielleren Regelungen verpflichtet. Folglich muss keine landesrechtliche Regelung abgewartet werden.
§ 61 Abs. 2, Satz 4 SGB IX (Budget für Arbeit) bestimmt, dass die Länder in der Höhe des Lohnkostenzuschusses von den Vorgaben des Bundesgesetzes nach oben abweichen können. Solange das nicht geschehen ist, gilt für die Höhe des Lohnkostenzuschusses § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.
Es muss eine Leistungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem (gegenwärtigen) Träger der Einglieederungshilfe abgeschlossen werden.
Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.
Downloads und Links