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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Ist die Berechnung der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX unabhängig von einer Berechnung nach § 137 SGB IX zu sehen? Also immer zu fordern, egal in welcher Höhe die Leistungsberechtigten und ihre Eltern Einkünfte haben?



Antwort:

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse bitten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Zu der Frage, wann minderjährige Leistungsberechtigte und seine Eltern/sein Elternteil zu den Kosten herangezogen werden, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Im Schrifttum wird ferner vertreten, dass der § 142 Abs. 1 SGB IX keine eigenständige und von den anderen Regelungen losgelöste Grundlage für die Verpflichtung, einen Beitrag aufzubringen, darstellt. Wer bereits nach § 137 Abs. 2 SGB IX von der Zahlung eines Beitrags zu Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist, muss diesen auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 142 Abs. 1 SGB IX leisten (Palsherm 2018).

Hingegen erfolgt, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bemessung der "Kosten des Lebensunterhaltes in Höhe der für den häuslichen ersparten Aufwendungen" nach § 142 Abs.1 SGB IX unabhängig von den Einkommens-Regelungen des Teil 2 Kapitel 9 SGB IX, sondern ist - wie schon im § 92 SGB XII a.F. - landesrechtlich geregelt. 

Literatur

Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?



Antwort:

Downloads und LinksUnterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe

Unterhaltspflichten können in Bezug auf die Eingliederungshilfe nur insoweit von Bedeutung sein, wie es dazu eine gesetzliche Verpflichtung gibt und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Der Bezug von Eingliederungshilfe erzeugt aber keinen Unterhaltsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht. Ohnehin müsste Unterhalt zunächst für den Lebensunterhalt genutzt werden.

Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist auf Teilhabeleistungsansprüche anderer Leistungsträger (§ 91 SGB IX) begrenzt.

Bezüglich des Einkommens wird auf die im Einkommenssteuergesetz definierten Einnahmen abgestellt („die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres” § 135 SGB IX). Unterhalt gehört in der Regel nicht dazu. Das unterscheidet sich deutlich von der Einkommensdefinition des SGB XII (§ 81 SGB XII), wonach „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ herangezogen werden.

Leistungen für Minderjährige nach § 136 Abs. 5 SGB IX

§ 136 Abs. 5 SGB IX: Welche Leistungen für Minderjährige kommen hier konkret in Betracht, die nicht bereits unter den Ausschlusstatbestand nach § 138 SGB IX fallen?



Antwort:

Leistungen für Minderjährige nach § 136 Abs. 5 SGB IX

Seit dem 1. Januar 2020 muss gem. § 136f. SGB IX bei Leistungen der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag bezahlt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine bestimmte Freibetragsgrenze übersteigt. Diese Grenzen orientieren sich an der jährlichen Bezugsgröße (das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr). Gem. § 136 Abs. 5 SGB IX erhöht sich die Freibetragsgrenze für die leistungsberechtigte Person, wenn minderjährige Kindern im Haushalt leben.
In § 138 SGB IX werden jedoch verschiedene Konstellationen benannt, bei denen die Eingliederungshilfe auf einen Eigenbeitrag verzichtet und somit das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Dabei werden bspw. die Leistungen der medizinischen Rehabilitation vollständig ohne Eigenbeitrag gewährleistet. Außerdem werden Leistungen der Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben, mit Ausnahme ggf. erforderlicher Hilfsmittel gemäß § 111 Abs. 2 SGB XI beitragsfrei gewährt.
Demgegenüber wird bei einem Großteil der Leistungen der Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe weiterhin ein Eigenbeitrag anfallen. Davon ausgenommen sind heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sowie Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 Abs. 1 dienen. Außerdem fällt kein Beitrag an für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen. Dies betrifft alle Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.
Bei Erwachsenen oder eingeschulten Minderjährigen dagegen fällt mit Ausnahme der oben genannten Leistungen bei allen anderen Leistungen der Sozialen Teilhabe wie bspw. Leistungen zur Mobilität (§ 114 SGB IX) oder Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) ein Eigenbeitrag an.
Zu bedenken ist zudem, dass der Leistungsträger gem. § 142 Abs. 1 SGB IX bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in der Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung heranziehen kann. Der Beitrag darf dann aber nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil anfallen. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

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