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BTHG-Kompass 4.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

Gilt der Nachranggrundsatz auch für Pflegeleistungen? Sprich erst Leistungen aus dem SGB XI und dann erst SGB IX?



Antwort:

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

§ 91 SGB IX, welcher das Rangeverhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber anderen Sozialleitungsträger regelt, verweist in Abs. 3 auf den § 13 Absatz 3 SGB XI. Dementsprechend sind Eingliederungshilfeleistungen "im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren."

Leistungen der Eingliederungshilfe werden folglich neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.

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Betreuung von Hochbetagten

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?



Antwort:

Betreuung von Hochbetagten

Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.

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Örtliche Zuständigkeit beim Pflegeanteil

Welche Rechtsgrundlage gilt beim Pflegeanteil für die örtliche Zuständigkeit? § 103 Abs. 2 SGB IX regelt auf den ersten Blick nur die sachliche Zuständigkeit. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 98 SGB IX und § 98 SGB XII kann es hier vor allem bei Maßnahmeunterbrechungen zu Problemen kommen.



Antwort:

Örtliche Zuständigkeit orientiert sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person

Sowohl § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als auch § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehen bei der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers von dem Ort aus, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich bei Kenntniserlangung von der Hilfsbedürftigkeit bzw. gewöhnlich bei Antragstellung aufhält. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGBB I legaldefiniert.

Für sogenannte Bestandsfälle, also Situationen, in denen zum 31.12.2019 ein laufender Eingliederungshilfebezug bereits bestand, ist in § 98 Absatz 5 SGB IX eine Übergangsregelung eingefügt worden, um die örtliche Zuständigkeit bei Bestandsfällen unverändert zu lassen und bei der Überführung bestehender Leistungsfälle Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (BT-Drs. 19/14868, S. 23). Betroffen sind also zunächst nur Bestandsfälle, das heißt solche Leistungsfälle, die bereits vor dem 01.01.2020 begonnen haben und daher als einheitlicher Leistungsfall (vgl. zur einheitlichen Leistung: BSG v. 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 22) anzusehen sind. Für diese Fälle ordnet Absatz 5 die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 SGB XII bzw. der §§ 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 107 SGB XII an. Dabei wird auf die Fassung dieser Vorschriften ab 01.01.2020 abgestellt. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Bestandsfällen bleibt es also weiterhin bei der Unterscheidung zwischen stationären und teilstationären bzw. ambulanten Hilfen, obwohl diese Unterscheidung im Übrigen für das Recht der Eingliederungshilfe aufgehoben ist. Zudem ist es für Bestandsfälle unerheblich, wo der Antrag nach § 108 SGB IX gestellt worden ist. Da § 94 Abs. 1 SGB IX unberührt bleibt, können die Länder allerdings abweichende Regelungen treffen. (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 98 SGB IX (Stand: 16.12.2019), Rn. 18_1).

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