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FD Vernetzung von Beratungsangeboten

5. Oktober bis 18. Dezember 2020

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das BTHG hat unter anderem die Vernetzung und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, kurz Reha-Träger, zum Ziel. Wie dieser Aspekt in der Beratung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen umgesetzt wird, ist Gegenstand dieser Online-Fachdiskussion.

In dieser Fachdiskussion haben wir Fachpublikum und Interessierte eingeladen, Fragen zu den Beratungspflichten und -angeboten der Eingliederungshilfe, anderer Reha-Träger sowie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) und Beiträge zu Ihren Erfahrungen auf unserer Website einzustellen.

Beratungspflichten aller Rehaträger – Einrichtung von Ansprechstellen und frühzeitige Bedarfserkennung

Wie alle Leistungsträger sind die Reha-Träger nach § 14 SGB I zur umfassenden Beratung der Leistungsberechtigten verpflichtet. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen tritt die verbindlichere Regelung der untereinander vernetzten Ansprechstellen. Um Lücken in der Beratung und Vernetzung zu schließen, umfasst diese Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 SGB IX auch die Jobcenter, Integrationsämter und Pflegekassen, obwohl sie keine Reha-Träger sind (BT Drs. 18/9522: 196).

Die Ansprechstellen bieten geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe. In der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess haben sich die Reha-Träger darauf verständigt, dass Menschen mit Behinderungen das Beratungsgeschehen aktiv mitgestalten sollen (BAR 2019: 16/17). Die Beratungsangebote haben zum Ziel, dass die Reha-Träger einen Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkennen und darauf hinwirken, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen.

Beratung und Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe

Schon vor Inkrafttreten des BTHG zählten „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen zum Aufgabenspektrum der Eingliederungshilfeträger. Mit dem BTHG, das die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat, kommt dieser Aufgabe noch größere Bedeutung zu. Der bisherige Aufgabenkatalog wird mit § 106 SGB IX spezifiziert und konkretisiert:

Die Beratung durch den Träger der Eingliederungshilfe umfasst die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem und die Verwaltungsabläufe. Um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in einer inklusiven Gesellschaft zu fördern, geben die Leistungsträger auch Hinweise zur Leistungserbringung und zu Angeboten im jeweiligen Sozialraum. Leistungsberechtigte Personen können eine Vertrauensperson einbeziehen. Die Beratung hat in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zu erfolgen. Ggf. können sie eine Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation erhalten.

Die Regelungen zur Unterstützung durch die Träger der Eingliederungshilfe sollen dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten nicht nur informiert werden, sondern zügig und erfolgreich die notwendigen Leistungen zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in einer inklusiven Gesellschaft erhalten.

Die Hinweispflicht des Trägers der Eingliederungshilfe wird auch auf die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX und die in der Praxis gängige Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen ausgedehnt.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Um die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Reha-Trägern und den Leistungserbringern zu stärken, wurde mit dem BTHG die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) als niedrigschwelliges Angebot eingeführt (BT-Drs. 18/9522: 3). Die EUTB-Stellen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.

Menschen mit Behinderungen erhalten dadurch die Möglichkeit, sich ergänzend zur Beratung durch die Reha-Träger bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen unabhängig von Leistungsträgern und -erbringern beraten zu lassen (ebd.: 193).

Die Reha-Träger sind verpflichtet, über dieses ergänzende Angebot und qualifizierte zugelassene Beratungsdienste in der Nähe des Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer bereits bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten zu informieren. Bei Bedarf sollen sie die Vermittlung von Beratungsterminen unterstützen.

Fachlich und organisatorisch unterstützt werden die regionalen EUTB-Angebote durch die Fachstelle Teilhabeberatung.

Schwerpunkte der Diskussion

  1. Qualifizierung von Fachkräften: Welches Wissen ist für die Mitarbeitenden der Rehabilitationsträger notwendig, um die Beratungsaufgaben zu erfüllen, und wie kann es vermittelt werden?
  2. Vernetzung und Zusammenarbeit: Welche Probleme sehen Sie in der aktuellen Zusammenarbeit der Reha-Träger untereinander und mit der EUTB im Hinblick auf die Beratung von Menschen mit Behinderungen? Wo gibt es gute Beispiele, die Erfolgsfaktoren für eine gelingende Zusammenarbeit benennen können?

  3. Haltungswandel: Müssen Reha-Träger, insbesondere die Eingliederungshilfe, ihr Verständnis von Beratung ändern, um die Ziele des BTHG zu erfüllen?

  4. Peer-to-Peer-Beratung: Welchen Herausforderungen sieht sich die EUTB gegenüber? Welche Erfahrungen haben Sie mit dem zusätzlichen Beratungsangebot gemacht?

  5. Öffentlichkeitsarbeit: Wie bekannt sind die Beratungsangebote und wie kann die Bekanntheit und Nutzung verbessert werden?

BTHG-Kompass

Antworten auf Ihre Beiträge

Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.

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