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Online-Fachdikussion Mitwirkung von Leistungsberechtigten bei der Gesamt- und Teilhabeplanung

2. November bis 10. Dezember 2021

Mitwirkung von Leistungsberechtigten bei der Gesamt- und Teilhabeplanung

Seit 2018 gibt es feste Vorschriften, wie die Gesamt- und Teilhabeplanung durchgeführt werden muss. Im SGB IX ist festgelegt, wie ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses ablaufen soll. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Mensch mit Behinderungen, der in alle Verfahrensschritte einbezogen wird. In diesem Zusammenhang spielen die Mitwirkungsrechte und -pflichten der leistungsberechtigten Person sowie deren Vorbereitung auf das Verfahren eine zentrale Rolle. 

Gesamtplanverfahren

Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens werden die Leistungen der Eingliederungshilfe anhand des individuellen Bedarfs der leistungsberechtigten Person ermittelt, festgestellt und dokumentiert. Es ist immer durchzuführen, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage kommen. Im Unterschied zum Teilhabeplanverfahren wird es auch dann durchgeführt, wenn nur Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe oder einer einzelnen Leistungsgruppe (§ 5 SGB IX) erforderlich sind. Das Gesamtplanverfahren wird vom Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt.
Die Gesamtplanung umfasst folgende Verfahrensschritte (§§ 117ff. SGB IX):

  • Beratung und Unterstützung
  • Bedarfsermittlung und -feststellung
  • Gesamtplankonferenz (optional)
  • Feststellung der Leistungen
  • Erstellung des Gesamtplans und Erlass des Verwaltungsaktes
  • Teilhabezielvereinbarung (optional)
  • Regelmäßige Überprüfung zur Fortschreibung des Gesamtplans

Teilhabeplanverfahren

Mit dem seit 2018 geltenden Teilhabeplanverfahren macht der Gesetzgeber Vorgaben zur Klärung der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger (Reha-Träger) und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Das Teilhabeplanverfahren kommt immer dann zur Anwendung, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Reha-Träger (§ 6 SGB IX) erforderlich sind. Der leistende Reha-Träger (§ 14 SGB IX) koordiniert die beteiligten Reha-Träger. Sie arbeiten im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten. Sie stellen die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen fest und so zusammen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (§ 19 Abs. 1 SGB IX). Dadurch sollen Leistungen wie aus einer Hand ermöglicht werden. 
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat im Februar 2019 die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, in der die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Reha-Trägern vereinbart wurden und in dem der gesetzlich vorgesehene Gang des Rehabilitationsverfahrens beschrieben wird (BAR 2019). Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (ebd.: 12).

Mitwirkung der Leistungsberechtigten

Der Mensch mit Behinderungen wird im Sinne der Personenzentrierung in alle Verfahrensschritte des Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahrens einbezogen. Damit werden verbesserte Teilhabe und Selbstbestimmung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention erreicht. So stehen die Wünsche und Ziele im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung und sind im Rahmen des Gesamtplanverfahrens zu dokumentieren. Zur Unterstützung und als Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation kann die leistungsberechtigte Person zudem gemäß § 117 Abs. 2 SGB IX für das Gesamtplanverfahren eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Zudem können die Gesamt- bzw. Teilhabeplankonferenz nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchgeführt werden (§ 119 Abs. 1 SGB IX bzw. § 20 Abs. 1 SGB IX). Darüber hinaus ist ein Teilhabeplan auch auf Wunsch der leistungsberechtigten Person zu erstellen, auch wenn keine Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind (§ 19 Abs. 2 SGB IX).
Im Zuge der Entwicklung oder Überarbeitung der Bedarfsermittlungsinstrumente in den Bundesländern werden kontinuierlich weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Vorbereitung der Leistungsberechtigten auf das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren und zu deren Durchführung erarbeitet und angewendet, wie beispielsweise Instrumente in leichter Sprache und Methoden aus dem Bereich der persönlichen Zukunftsplanung.

Schwerpunkte der Diskussion

  • Welche Erfahrungen machen Sie im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren?
  • Wie gut funktioniert die Einbindung der Leistungsberechtigten in die Verfahren?
  • Inwiefern orientierten sich die Beteiligten an den Wünschen des Leistungsberechtigten zu Zielen und Art der Leistungen?
  • Welche Unterstützungsmöglichkeiten sind bzw. wären nützlich, um Leistungsberechtigte besser auf die Verfahren vorzubereiten?
  • Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie aus Ihrer Sicht auf das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren?
  • Wie schätzen Sie die Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ein?
     

Literatur

BAR (2019): Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess: www.bar-frankfurt.de (PDF-Dokument) (22.10.2021). 

BTHG-Kompass

Antworten auf Ihre Beiträge

Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.

Veranstaltungen zum Thema

17.11.2021

Mitwirkung von Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren

Art
Digitale Veranstaltung
Zeit
17.11.2021 10:00 Uhr – 11:00 Uhr
Ort
www.webex.com

Im Mittelpunkt des Gesamt- und Teilhabplanverfahrens steht der Mensch mit Behinderungen. Im Rahmen der digitalen Fachveranstaltung informierte Friederike Hellinger, Teilhabeberaterin der EUTB Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg gGmbH, darüber, wo genau Leistungsberechtigte in den Verfahren beteiligt werden müssen, was sie als Unterstützung dafür fordern oder wen sie hinzuziehen können.

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