Den Inhalt der Landesrahmenverträge hat der Bundesgesetzgeber in § 131 SGB IX festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend (BT-Drs. 18/9522: 300). Vertragsparteien sind die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen des jeweiligen Landes wirken mit (§ 131 Abs. 2 SGB IX).
Aufgabe der Landesrahmenverträge
Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzuklären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX zu schaffen. Da diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landesrahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.
Geschlossene Verträge und Weiterentwicklung
Mittlerweile wurden in 14 Bundesländern Landesrahmenverträge geschlossen (Stand: Dezember 2021): Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Freien Hansestadt Bremen, Freien und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern (per Landesverordnung in Kraft gesetzt), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Aufgrund geteilter Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe wurden in Hessen und Rheinland-Pfalz zudem mehrere Landesrahmenverträge geschlossen.
Die Landesrahmenverträge unterscheiden sich teilweise erheblich. Die Vertragsparteien haben von den Regelungsmöglichkeiten in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und zudem unterschiedliche thematische Schwerpunkte gesetzt.
In vielen Landesrahmenverträgen sind zudem noch befristete Übergangsvereinbarungen enthalten, die durch dauerhafte Regelungen ersetzt werden sollen. Teilweise haben die Vertragskommissionen Checklisten oder Handlungsleitfäden angekündigt, die noch erarbeitet werden. Diese Aufgaben übernehmen teils die sogenannten Arbeitsgemeinschaften nach § 94 SGB IX. Ziel dieser Gremien ist es, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln.
Schwerpunkte der Diskussion
Landesrahmenvertrag als Grundlage für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen:
- Welche Erfahrungen haben Sie mit der Verhandlung neuer Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gesammelt?
- Wie bewerten Sie die Muster- oder Rahmenleistungsvereinbarungen?
- Was sind aus Ihrer Sicht Erfolgsfaktoren für den Abschluss praxistauglicher Vereinbarungen nach § 125 SGB?
- Was ist im Landesrahmenvertrag Ihres Bundeslandes hilfreich, um Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen so zu schließen, sodass sie die Ziele des BTHG widerspiegeln?
- Haben sich die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen aus Ihrer Sicht bewährt?
- Wie gehen Sie mit den verschiedenen Zuständigkeiten um, wenn es mehrere Landesrahmenverträge in einem Bundesland gibt?
- Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Schiedsstellenverfahren?
- Vom Bedarf zur Leistung: Inwiefern eignen sich die Landesrahmenverträge, um die individuell ermittelten Bedarfe durch entsprechende Leistungsangebote abzudecken?
Neue Leistungsangebote:
- Sofern es im Landesrahmenvertrag geregelt ist: Wie bewerten Sie die Möglichkeiten für die Entwicklung neuer Leistungsangebote?
- Welche Erfahrungen haben Sie mit abweichenden Zielvereinbarungen nach § 132 SGB IX gemacht?
- Was ist aus Ihrer Sicht für die Zusammenarbeit von Leistungsträger und Leistungserbringer besonders wichtig, damit neue Leistungsangebote entstehen?
Offene Punkte:
- Welche Lücken gibt es aus Ihrer Sicht im Landesrahmenvertrag Ihres Bundeslandes?
- Was sollte ausführlicher/anders geregelt werden?
- Welche Möglichkeiten gibt es, diese Aspekte bei den Vertragskommissionen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 94 SGB IX einzureichen?
Literatur/Quellen
- Kurzgutachten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern - Analyse von Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX, Michael Beyerlein, LL.M.: www.behindertenbeauftragter.bremen.de
- Übersicht der aktuellen Regelungen in den Bundesländern: Umsetzungsstand in den Ländern
Begleitende digitale Fachveranstaltungen
- 18. Januar 2022, 10:00-11:30 Uhr: Regelungen in den Landesrahmenverträgen der Bundesländer nach § 131 SGB IX mit Michael Beyerlein, Universität Kassel
Fragen aus der Veranstaltung
Antworten des Referenten Michael Beyerlein
BTHG-Kompass
Antworten auf Ihre Beiträge
Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.
Experte
Michael Beyerlein
LL.M., Universität Kassel, Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung
Experte Bayern
Jakob Wild
Leiter Referat Soziales, Bayerischer Bezirketag
Experte Hamburg
Ingo Tscheulin
Leiter der Abteilung Rehabilitation und Teilhabe, Grundsatzangelegenheiten Eingliederungshilfe, Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde - Amt für Soziales
Experte Hessen
Dr. Andreas Jürgens
1. Beigeordneter, Landeswohlfahrtsverband Hessen
Experte Niedersachsen
Jürgen Kirchberg
Leiter des Referats 102 Inklusion für Menschen mit Behinderungen, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Experte Nordrhein-Westfalen
Dr. Dieter Schartmann
Leiter des Fachbereiches Eingliederungshilfe II, Landschaftsverband Rheinland
Experte Rheinland-Pfalz
Axel Merschky
Leiter des Referats Inklusion, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz
Expertin Schleswig-Holstein
Dr. Olga Heinrich
Referentin im Referat Sozialhilfe, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein
Experte Thüringen
Martin Toll
Referent im Referat 23, Behindertenpolitik,Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie