Im Rahmen des Vortrages thematisierte der Referent u.a. die landesvertraglichen Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht, zur Mitwirkung von Menschen mit Behinderung, zum Bezug zur UN-BRK, zur Personenzentrierung, Selbstbestimmung, Gesamtplan nach § 121 SGB IX, Fachkonzepte der Leistungserbringer, Sozialraumorientierung sowie zum Paradigmenwechsel der Eingliederungshilfe.
Den Inhalt der Landesrahmenverträge hat der Bundesgesetzgeber in § 131 SGB IX festgelegt. Die Aufzählung in Abs. 1 ist abschließend (vgl. BT-Drs. 18/9522, 300). In Abs. 2 ist außerdem festgelegt, dass an der Erarbeitung und Beschlussfassung neben den Vereinigungen der Leistungsträger und -erbringer als Vertragsparteien auch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen des jeweiligen Landes mitwirken.
Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzuklären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Einzelvereinbarungen zu schaffen. Da diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landesrahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.
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