Digitale Fachveranstaltung Regelungen in den Landesrahmenverträgen der Bundesländer nach § 131 SGB IX

Digitale Fachveranstaltung

Regelungen in den Landesrahmenverträgen der Bundesländer nach § 131 SGB IX

Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel, stellt ausgewählte Inhalte aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer vor. Der Vortrag basiert auf einem von Herrn Beyerlein erstellten Gutachten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern, in dem einzelne in den Landesrahmenverträgen enthaltende Reglungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung analysiert werden.

Inhalt

Im Rahmen des Vortrages thematisiert der Referent u.a. die landesvertraglichen Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht, zur Mitwirkung von Menschen mit Behinderung, zum Bezug zur UN-BRK, zur Personenzentrierung, Selbstbestimmung, Gesamtplan nach § 121 SGB IX, Fachkonzepte der Leistungserbringer, Sozialraumorientierung sowie zum Paradigmenwechsel der Eingliederungshilfe.

 

Den Inhalt der Landesrahmenverträge hat der Bundesgesetzgeber in § 131 SGB IX festgelegt. Die Aufzählung in Abs. 1 ist abschließend (vgl. BT-Drs. 18/9522, 300). In Abs. 2 ist außerdem festgelegt, dass an der Erarbeitung und Beschlussfassung neben den Vereinigungen der Leistungsträger und -erbringer als Vertragsparteien auch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen des jeweiligen Landes mitwirken.

Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzuklären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Einzelvereinbarungen zu schaffen. Da diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landesrahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Mittlerweile wurden in 14 Bundesländern Landesrahmenverträge geschlossen: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern[1], Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Stand: November 2021). 

 

[1] Landesrahmenvertrag wurde mittels Landesverordnung in Kraft gesetzt

 

Die Präsentation des Referenten können Sie hier herunterladen:

Online-Fachdiskussion "Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX"

Die digitale Veranstaltung ist Teil der Online-Fachdiskussion "Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX" vom 17. Januar bis 30. Juni 2022. Gegenstand sind Erfahrungen, Berichte und Rückfragen von Nutzerinnen und Nutzern zu den nach neuem Vertragsrecht geschlossenen Landesrahmenverträgen. Mehr zum Thema der Online-Fachdiskussion und die Möglichkeit, Rückfragen einzureichen, finden Sie hier:

Ort
webex.com
Zeit
18.01.2022 10:00 Uhr – 11:30 Uhr

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