HINTERGRUND
Die Abgrenzung der unterschiedlichen Leistungen und Leistungsträger voneinander gestaltet sich häufig schwierig, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Träger der Eingliederungshilfe in der Abgrenzung zu denen der Krankenbehandlung und der Pflege sowie der medizinischen Rehabilitation. Um die gesundheitsbezogenen Bedarfe angemessen zu erfassen und leistungsrechtlich korrekt zuzuordnen, ist ein Grundverständnis notwendig von der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Bewältigung von Krankheiten. Dazu haben die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen das Konzept der Gesundheitssorge entwickelt. Das Konzept hat die DVfR in ihren Positionspapieren aus dem Jahr 2018 aufgenommen und nunmehr konkretisiert.
In dieser digitalen Fachveranstaltung stellte Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), das neue Positionspapier der DVfR "Gesundheitssorge – Erhalt und Förderung von Gesundheit für Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der Eingliederungshilfe" vor.
ZUSAMMENFASSUNG
Dr. Schmidt-Ohlemann stellte hierbei zunächst den Beratungsstand sowie den zugrundeliegenden Diskussionsprozess dar und ging umfassend auf die einzelnen Begrifflichkeiten und das erforderliche Verständnis von Gesundheit ein. Anschließend stellte er die fünf zu prüfenden Bereiche der Gesundheitssorge im Rahmen der Sozialen Teilhabe detailliert vor:
- Gesundheitssorge im Alltag der Menschen
- Gesundheitskompetenz
- Lotsenfunktion im komplexen Gesundheitssystem
- Förderung von Funktion und Aktivität als Bestandteil der Teilhabe
- Pflegerische Leistungen
Der Gesundheitskompetenz komme besondere Bedeutung zu, so Dr. Schmidt-Ohlemann, da diese Voraussetzung für einen Zugang zu entsprechenden Leistungen sei.
Zum Abschluss des Vortrags erläuterte Dr. Schmidt-Ohlemann die Voraussetzungen und Verortung der Gesundheitssorge im Instrumentarium des BTHG als Assistenzleistung nach § 78 SGB IX. Anhand von praktischen Beispielen stellte er die Eingliederungshilfeleistung in Abgrenzung zu den Leistungen nach den SGB V oder SGB XI dar und ging auch auf die Umsetzungsanforderungen in besonderen Wohnformen ein.
Nach einer Fragerunde ergänzte Marcus Rietz, wissenschaftlicher Referent im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, mit einem Kurzvortrag zur rechtlichen Einordnung der Assistenzleistungen nach dem § 78 SGB IX und der dort geregelten Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Er stellte exemplarisch entsprechende Regelungen in Landesrahmenverträgen vor. Nach einer Vorstellung des persönlichen Budgets als eine Möglichkeit der Leistungserbringung schloss der Vortrag mit den Weiterentwicklungsmöglichkeiten der Eingliederungshilfe in einzelnen Landesrahmenverträgen und Ausführungsgesetzen der Länder.
Die Präsentation des Vortrages von Dr. Schmidt-Ohlemann finden Sie hier:
Die Präsentation des Vortrages von Marcus Rietz finden Sie hier: