HINTERGRUND
Der Zuverdienst hat sich als bedarfsgerechtes, gesundheitsförderliches und aktivierendes Angebot für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erwiesen, von denen bisher insbesondere Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und seelischen Behinderungen profitiert haben. Bis zum Jahresende 2019 ließen sich die Zuverdienstmöglichkeiten in erster Linie unter den Leistungsanspruch der Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII subsumieren.
Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG ist die Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe abschließend in § 111 SGB IX geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Zuverdienstes durch das BTHG im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht erfolgt.
Seither stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für Zuverdienstmöglichkeiten. Der Deutsche Verein beispielsweise sieht die Grundlage hierfür im Bereich der anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, zumindest jedoch im offenen Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 SGB IX).
Hier finden Sie die barrierefreie Präsentation des Vortrags als PDF.