Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit“. Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2018 daher Alternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen, kurz WfbM, geschaffen. Diese Alternativen sind das „Budget für Arbeit“ und die …
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Teilhabe am Arbeitsleben » Allgemeine Fragen
Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten
Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die …
Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 1. Januar 2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen.
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