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Vertiefungsveranstaltung: Bedarfsermittlung

17. - 19. Feburuar 2020

Bedarfsermittlung und Leistungsplanung auf Grundlage der ICF

Welche Neuerungen hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für die Bedarfsermittlung und die Gesamt- und Teilhabeplanung mit sich gebracht? Was beinhaltet die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und wie ist diese im Rahmen der Bedarfsermittlungsinstrumente anzuwenden?

Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigten sich die 50 Teilnehmenden der Vertiefungsveranstaltung zum Thema „Bedarfsermittlung und Leistungsplanung auf Grundlage der ICF“ vom 17. bis 19. Februar 2020 in Weimar.

Die Teilnehmerschaft setzte sich aus Trägern der Sozial- bzw. Eingliederungshilfe, weiteren Rehabilitationsträgern, Leistungserbringern, Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen sowie Mitarbeiter/innen der EUTB aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.

Hintergrund, Inhalte und Umsetzungsstand des BTHG

Zu Beginn der Veranstaltung wurden der Hintergrund des BTHG, die wesentlichen Änderungen im Rahmen des BTHG, die Reformstufen, landesrechtliche Regelungen sowie derzeitige Aktivitäten des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG durch Tristan Fischer (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) ausgeführt.

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren sowie Bedarfsermittlung auf Grundlage der ICF

Im weiteren Verlauf der Veranstaltung stellten Thomas Schmitt-Schäfer und Eva Maria Keßler (transfer) die rechtlichen Grundlagen und Neuregelungen der Bedarfsermittlung und Leistungsplanung nach dem BTHG sowie die ICF vor. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand die Arbeit mit der ICF und die Bearbeitung von vier konkreten Fälle von Menschen mit Behinderungen. Die Fallbearbeitung umfasste dabei auch zwei durch die Teilnehmenden im Vorfeld der Veranstaltung eingebrachten anonymisierten Fälle.

Folgende Fälle wurden bearbeitet:

  • Fall 1: Herr Z., 32 Jahre alt, wohnt in einem Wohnheim, schwere Intelligenzminderung sowie frühkindlicher Autismus, liebt Schiffe und seine Kamera;
  • Fall 2: Frau W., 50 Jahre alt, wohnt in einem eher alternativen Wohnheim, organische Störung aufgrund einer Schädigung oder Korsakow-Syndrom, Alkoholabhängigkeit mit amnestischem Syndrom;
  • Fall 3: 12-jähriges Mädchen, geistige Behinderung, Grad der Behinderung von 80, Pflegegrad 3, wohnte mit ihrer psychisch erkrankten Mutter zusammen, lebt seit Kurzem in einem Internat;
  • Fall 4: Frau K., Mitte 40 Jahre, Multiple Sklerose (komplett immobil), Pflegegrad 5, kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnis), verwitwet und wohnt mit ihrer elfjährige Tochtern (Epilepsie u.a.) zusammen im Haus der Schwiegermutter. Sie möchte mit ihrer Tochter in eine eigene Wohnung ziehen.

Bei der Fallbearbeitung wurden jeweils die verschiedenen ICF-Komponenten sowie Leitziele und spezifische Teilhabeziele vorgestellt, anschließend durch die Teilnehmenden in Arbeitsgruppen anhand konkreter Fälle bearbeitet und gemeinsam im Plenum ausgewertet. Zum Abschluss ging Herr Schmitt-Schäfer auf die neue Leistungssystematik der Eingliederungshilfe nach dem BTHG ein.

Fragen und Diskussion der Teilnehmenden

Von den Teilnehmenden wurden u.a. folgende Aspekte thematisiert:

  • wie mit Diagnosen vom Gesundheitsamt umzugehen ist, aus denen sich die Bedarfsermittlung mittels ICF nur schwer umsetzen lässt;
  • wie die Umweltfaktoren und Wechselwirkungen in den bereits vorhandenen Bedarfsermittlungsinstrumenten berücksichtigt und dokumentiert werden;
  • der Umgang mit Wünschen von Leistungsberechtigten, die extrem erscheinen (bspw. Kinobesuche bis zu fünfmal die Woche);
  • die Überlappung der Leistungsarten "Soziale Teilhabe" und "Teilhabe an Bildung" und folglich die Regelung der Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers;
  • was bei der Durchführung der Bedarfsermittlung einzubeziehen ist, die Leistung (maximale Leistungsniveau) und/oder die Leistungsfähigkeit (Status quo);
  • wie die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung geprüft wird und welche Rechte der Leistungsberechtigte in diesem Fall hat.  

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Wie kann die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) für die Bedarfsermittlung genutzt werden? Und welche Rolle spielen die Ziele der Hilfeplanung sowie das Bundesteilhabegesetz dabei? Diese Fragen waren zentrales Thema unserer Vertiefungsveranstaltung „Bedarfsermittlung und Leistungsplanung auf Grundlage der ICF“.

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Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden neue Regelungen zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs eingeführt. Das BTHG sieht vor, dass die Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorzunehmen hat (§ 118 Abs. 1 SGB IX n.F.). Die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer befinden sich aktuell im Prozess der Überarbeitung bzw. Neuerarbeitung und Erprobung dieser Bedarfsermittlungsinstrumente.

Wo welches Instrument zum Einsatz kommt, wie sie den Anforderungen des BTHG gerecht werden und was sie unterscheidet, ist Gegenstand des Webinars.
Dr. Florian Steinmüller, stellvertretender Leiter des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, gibt eine Einführung in die Anforderungen des BTHG an die Bedarfsermittlung und geht dabei auch auf die neuen Instrumente ein.

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