Inhalt
Mit der seit dem 1. Januar 2020 im Teil 2 des SGB IX geregelten Eingliederungshilfe wurde ein eigenes Leistungsgesetz geschaffen. Damit einher geht die Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung. Träger der Grundsicherung sind im Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 4 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe zu informieren und ggf. zu beteiligen, wenn im Einzellfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt besteht, der Leistungsberechtigte zustimmt und die Beteiligung zur Feststellung des Eingliederungshilfebedarfs erforderlich ist. Besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen soll in der Gesamtplankonferenz nach § 119 Absatz 2 Satz 2 SGB IX auch über die Höhe des von der Regelleistung verbleibenden Barmittelanteils des Leistungsberechtigten beraten werden.
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