Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigten sich 35 Teilnehmende auf der Vertiefungsveranstaltung „Gesamtplanung nach § 117 SGB IX n.F. - Aus der Praxis für die Praxis“ des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG vom 8. bis 10. Mai 2019 in Augsburg.
Umsetzungsstand des BTHG
Zu Beginn der Veranstaltung wurden die derzeitigen Aktivitäten des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG sowie der Umsetzungsstand des BTHG von Dr. Florian Steinmüller, stv. Leiter des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, vorgestellt. Dr. Steinmüller ging dabei insbesondere auf die Erarbeitung der Ausführungsgesetze, die Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe, den Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Budgets für Arbeit, die Bedarfsermittlungsinstrumente und die Landesrahmenverträge ein.
Bisherige Erfahrungen der Teilnehmer/innen mit dem Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Im Anschluss stellte Annica Mörtz, transfer – Unternehmen für soziale Innovation, die Ergebnisse einer im Vorfeld der Veranstaltung unter den Teilnehmenden durchgeführten Online-Umfrage vor. Als Herausforderungen beim Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren benannten die Teilnehmenden u.a. die Einhaltung der Fristen, die geringen zeitlichen Kapazitäten pro Fall, die Kooperation mit anderen Leistungsträgern und die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege.
Klärung grundlegender Begriffe des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens
Zum Abschluss des ersten Veranstaltungstags erfolgte eine Klärung grundlegender Begriffe des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens sowie die Vorstellung diesbezüglicher Inhalte aus der Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) und der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) durch Thomas Schmitt-Schäfer, transfer – Unternehmen für soziale Innovation.
Die Diskussion und Rückfragen der Teilnehmer/innen betrafen u.a.:
- die Differenzierung von Gesamt- und Teilhabeplanverfahren, u.a. welche Unterschiede es im Verfahren zwischen Teilhabe- und Gesamtplanverfahren gibt,
- inwieweit die jeweilige Zuständigkeit bei den Mitarbeiter/innen der Rehaträger bekannt ist,
- wie die Zuständigkeitsklärung der Rehaträger untereinander funktioniert und
- ob auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtplan zu erstellen haben.
Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung und Bedarfsermittlung/-feststellung
Zu Beginn des zweiten Veranstaltungstags wurden die Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung und Bedarfsermittlung/-feststellung als erste Schritte des Rehabilitationsprozesses erläutert. In diesem Zusammenhang erfolgte ein kurzer Exkurs zu den Anforderungen des BTHG an die Instrumente der Bedarfsermittlung und zum bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF).
Fallbearbeitung
Im weiteren Verlauf des zweiten Veranstaltungstags wurden die verschiedenen Schritte des Rehabilitationsprozesses anhand von drei Fällen in Arbeitsgruppen bearbeitet. Der Arbeitsauftrag beinhaltete in einem ersten Arbeitsschritt die Feststellung, ob alle notwendigen Informationen für die Bedarfsermittlung vorliegen bzw. welche Informationen fehlen sowie die Feststellung, welche Lebensbereiche der Person wichtig sind und ob Teilhabe in den Bereichen gegeben ist. Zudem sollten konkrete und messbare Teilhabeziele für die leistungsberechtigte Person ermittelt werden. Nachdem sich die Teilnehmende für ihren Fall entschieden hatten, ob ein Gesamt- oder ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen ist, wurde in einem zweiten Arbeitsschritt eine Gesamt- bzw. Teilhabeplankonferenz geplant und am Ende des zweiten Veranstaltungstags in einem Rollenspiel vorgestellt.
Leistungsgruppen und Feststellung der Leistungen
Am dritten Veranstaltungstag wurden die Leistungsgruppen vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf den Leistungen zur sozialen Teilhabe sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation lag.
In einer letzten Arbeitsgruppenphase beschäftigten sich die Teilnehmende mit der Aufgabe, die Leistungen der beteiligten Leistungsträger festzulegen und sich darauf zu verständigen, ob dieses Ergebnis im Konsens getroffen und inwiefern das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person berücksichtigt wurden.