Forum 3

Regionalkonferenz Süd - Forum 3

Bedarfsermittlung und –feststellung / Bedarfsermittlungsinstrumente

Im Forum 3 „Bedarfsermittlung und –feststellung/Bedarfsermittlungsinstrumente“ unterstrich Moderator Matthias Dehmel, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, die besondere Bedeutung der Bedarfsermittlung im Bereich der Eingliederungshilfe. Er führte aus, dass die damit verbundenen Neuregelungen bereits mit der zweiten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Mit der Bedarfsermittlung stehen zudem zwei grundlegende Ziele des BTHG in Verbindung: Personenzentrierung auf der einen, Verringerung der Ausgabendynamik auf der anderen Seite.

Johannes Schweizer, Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz

Johannes Schweizer, Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Johannes Schweizer, Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz

Kriterien für die Bedarfsermittlung und Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz

In seinem Input zur Bedarfsermittlung aus der Perspektive der Selbsthilfe ging Johannes Schweizer zunächst auf die Kriterien ein, die an die zu entwickelnden Bedarfsermittlungsinstrumente angelegt werden sollen. Herr Schweizer hob die Herausforderungen hervor, die sich im Verlaufe der Bedarfsermittlung und des Gesamtplanverfahrens für alle Beteiligten ergeben.

Herr Schweizer ging auf die rechtlichen Regelungen ein, die der Gesetzgeber etwa zum Gesamtplanverfahren und zur Gesamtplankonferenz im ab 2020 geltenden neuen Teil 2 des SGB IX verankert hat. Zudem nahm er die künftig geltenden Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 106 SGB IX n.F. in den Blick.

Anschließend beleuchtete Herr Schweizer einerseits die Kriterien, welche der Gesetzgeber an die neuen Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe angelegt hat (ICF-Orientierung, bio-psycho-soziales Modell), und andererseits die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe für das Bedarfsermittlungsverfahren seit dem 1. Januar 2018.

Herr Schweizer schätzt, dass eine umfassende Bedarfsermittlung, an deren Ende passgenaue Hilfen stehen sollen, mindestens viereinhalb Zeitstunden in Anspruch nimmt. Das Case Management verläuft nach einem Plan, der zusammen mit dem Klienten ausgearbeitet wird.

In Rheinland-Pfalz erfolge die Bedarfsermittlung anhand eines 24-seitigen Bogens, der den Leistungsberechtigten vorab zugeht. Die Bedarfsermittlung habe jedoch diskursiv-dialogisch zu erfolgen. Dabei werden die neun Lebensbereiche der ICF - wenn erforderlich - einzeln abgearbeitet. Im Fokus haben dabei die Zielvorstellungen und Wünsche der leistungsberechtigten Person zu stehen. Der Bogen sehe, etwa für die Ermittlung der Kontextfaktoren, Freitext-Felder vor. In einem Freitextfeld werden auch der Teilhabebedarf sowie Nah- und Fernziele, und mit welchen Maßnahmen diese erreicht werden können, erfasst. Daraus ergeben sich am Ende der Bedarfsermittlung konkrete Zeitwerte für den Hilfebedarf.

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW)

Als zweiter Inputgeber stellte Dr. Michael Konrad (Referent Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg) das Bedarfsermittlungsinstrument des Landes Baden-Württemberg (BEI_BW) und dessen Anwendung vor.

Das BEI_BW wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreter/innen der Leistungsträger, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen unter Begleitung des Unternehmens „transfer“ bis Mitte 2018 erarbeitet. Das BEI_BW befand sich zuletzt in einer knapp halbjährigen Erprobungsphase, an der fast alle Landkreise des Bundeslandes teilgenommen haben. Aktuell erfolgt die Evaluation darüber, „inwieweit das Instrument anwendbar ist und das erfasst, was es erfassen soll“, so Herr Dr. Konrad. Er geht davon aus, dass das Instrument im Herbst 2019 angewendet werden kann. Dr. Konrad stellte klar, dass es sich beim BEI_BW ausschließlich um das Instrument der Eingliederungshilfe handelt. Im Fokus stehen daher vor allem Menschen mit erheblicher Teilhabeeinschränkung.

Das BEI_BW umfasst 65 Seiten. Es gibt separate Bögen für Kinder- und Jugendliche auf der einen und für Erwachsene auf der anderen Seite. Inhaltlich unterscheiden sich die Bögen kaum. Das BEI_BW ist diskursiv-dialogisch ausgerichtet, also kein einfacher Fragebogen zum Ankreuzen. Es umfasst einen Basisbogen, einen medizinischen Teil (insbesondere um die Funktionseinschränkungen zu erfassen), einen Dialog- und Erhebungsbogen (Aktivitäten und Teilhabe, Lebensbereiche der ICF) sowie einen Bogen zur Ermittlung des individuellen Bedarfs. Herr Dr. Konrad geht von einem Aufwand von acht Stunden aus.

Zentrale Frage ist, so Herr Dr. Konrad, die Abbildung der Wünsche der leistungsberechtigten Person. Gleichwohl sei es Aufgabe der Bedarfsermittlung, überprüfbare und „realistisch erreichbare“ Ziele festzulegen. Das gestalte sich insbesondere bei Menschen mit komplexen Behinderungen als große Herausforderung. Dabei seien Kontextfaktoren einzubeziehen.

Wichtig sei, dass sich alles, was bei der Bedarfsermittlung nach den Kategorien der ICF erfasst wird, letztlich bei den Leistungen wiederfinde. Vor allem für die Leistungserbringer sei diese Orientierung und die damit verbundene Versachlichung der Leistungen sehr hilfreich.

Bianca Agel, Kreisverwaltung des Lahn-Dill-Kreises

Bianca Agel, Kreisverwaltung des Lahn-Dill-Kreises

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Bianca Agel, Kreisverwaltung des Lahn-Dill-Kreises

Gesamt-/Teilhabeplan der Eingliederungshilfe (GTE)

Das dritte Referat in diesem Forum hielt Bianca Agel (Fachdienstleitung Eingliederungshilfe des Lahn-Dill-Kreises). Sie stellte den Gesamt-/Teilhabeplan der Eingliederungshilfe, mithin das Bedarfsermittlungsinstrument der hessischen Landkreise vor.

21 Landkreise konnten sich auf den GTE als Bedarfsermittlungsinstrument einigen. Seit Oktober 2018 steht er allen hessischen Landkreisen als Online-Version zur Verfügung und ist auf der Internetpräsenz des Hessischen Landkreistags abrufbar: https://www.hlt.de/gte/. Seit 2016 wurden 120 Mitarbeiter/innen der Landkreise zur Gesamtplanung und der Anwendung des GTE geschult.

Anhand der Online-Version des GTE, einer PDF-Applikation stellte Frau Agel die Handhabung des Instruments vor.

Der GTE orientiert sich an der ICF-CY, der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen. Er ist auf drei Jahre angelegt. Die hessischen Landkreise haben sich dafür entschieden, dass die Gesamtplanung mit dem GTE jährlich zu erfolgen hat, da es sich bei dem betreuten Personenkreis in erster Linie um Kinder- und Jugendliche handelt. Die Änderungen in den Folgejahren können entsprechend in dem Online-Tool angepasst werden. Für den Fallmanager werden so die Änderungen im Vergleich zum Vorjahr unkompliziert sichtbar. Neben Feldern zum Ankreuzen werden Textfelder für die Beschreibung von Beeinträchtigungen, Bedarfen oder Zielen genutzt. Die Mitarbeiter/innen der Landkreise werden geschult und angewiesen, diese auch intensiv zu nutzen.

Bei der Erreichung von festgelegten Zielen, die für das jeweils kommende Jahr vereinbart werden, geben Zielerreichungsgrade Orientierung. Darüber hinaus werden Empfehlungen für die Leistungserbringung gegeben.

Wie sich der GTE in das Gesamtplanverfahren einbettet, verdeutlichte Frau Agel im Anschluss.

Fragen aus dem Publikum und Diskussion

Austausch mit dem Publikum im Forum 3

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Austausch mit dem Publikum im Forum 3

Welche Unterlagen erhalten die Angehörigen bzw. die Leistungserbringer?

Frau Agel beantwortete die an sie gerichtete Frage, welche Unterlagen Angehörige und Leistungserbringer nach der Erstellung des GTE erhalten. Leistungsberechtigte bekommen demnach eine Ausfertigung des Dokuments. Leistungserbringer bekommen lediglich den Teil, in dem es um die Zielvereinbarung und die gemeinsam besprochenen Maßnahmen geht.

Ausweitung des GTE auf andere Rehträger

Der GTE soll laut Frau Agel auch von mehreren Rehaträgern genutzt werden. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit anzugeben, ob es sich um einen Gesamt- oder einen Teilhabeplan handelt. In der Praxis ist noch fraglich, welche Änderungen vorgenommen werden müssen, damit das Instrument von allen/mehreren Rehaträgern genutzt werden kann.

Ermittlung der Wirksamkeit im Rahmen mit dem BEI_BW

Dr. Konrad ergänzte auf Nachfrage, dass der Schritt von den Wünschen zu den Zielen im BEI_BW dokumentiert sei. Die Leistungserbringung müsse dazu konkret dokumentiert werden. Das Instrument stelle jedoch nur die Bedarfe fest. Es ist Aufgabe der Rahmenverträge, Kriterien für die Wirksamkeit festzulegen. Kriterien der Überprüfung/Kontrolle werden aktuell in den Rahmenvertragsverhandlungen besprochen.

Bedarfsermittlung bei Gehörlosen

Dass die Bedarfsermittlung bei Gehörlosen kostenintensiver und zeitaufwendiger sei, bestätigten die drei Referent/innen auf Nachfrage. Frau Agel versichert, dass die Behörde dafür die Kosten trage, auch jene für Dolmetscher/innen. Die Leistungsträger seien gut auf verschiedene Arten von Behinderungen eingestellt. Vorbereitet sei man zudem darauf, dass mit der Erhöhung der Einkommensgrenze einen Zuwachs an Antragssteller/innen erwarten könne.

Umgang mit Dissens

Herr Schweizer betonte, dass im Zweifel kann gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann. Im Prozess der Bedarfsermittlung gehe es aber darum, den konkreten Bedarf zu verdeutlichen und konkret zu protokollieren. Was angemessen ist, wird im Laufe der Gesamtplanung ermittelt. Insofern ist die Bedarfsermittlung als eigenständiger Schritt wichtig. Ein Teilnehmer ergänzte hierzu, dass abweichende Einschätzungen dokumentiert werden müssen.

Akteure im Gesamtplanverfahren

Auf Nachfrage erinnerte Herr Schweizer, dass am Gesamtplanverfahren gem. § 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (§121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX n.F.) eine Vertrauensperson des Leistungsberechtigten sowie der/die gesetzliche Betreuer/in beteiligt werden kann.

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