Dr. Florian Steinmüller wies zu Beginn auf die Relevanz des Themas im Zusammenhang mit der zweiten Reformstufe des BTHG hin. Entsprechend stand das Thema im Jahr 2018 im Fokus des Projekts „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“.
Gemeinsamer Vortrag von Dr. Annika Reinersmann (LWL) und Beate Kubny (LVR)
Erfahrungen und Umsetzung im LWL
Frau Dr. Reinersmann ging eingangs anhand eines fiktiven Beispielfalls auf die Elemente des BEI_NRW ein. Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird im BEI-NRW zunächst erfragt, was der leistungsberechtigten Person in den neun Lebensbereichen der ICF-Komponenten der Aktivitäten und Teilhabe gelingt oder nicht gelingt. Anschließend wird geschaut, inwiefern es in der Umwelt Förderfaktoren und Barrieren gibt. Dabei wird die Sichtweise der leistungsberechtigten Person ebenso einbezogen wie auch die Person des Vertrauens, sofern die leistungsberechtigte Person diese einbeziehen möchte. Darüber hinaus wird im BEI_NRW erhoben, was die Ziele der leistungsberechtigten Person sind, welche Unterstützungsmaßnahmen sie benötigt und welche konkreten Leistungen sie bekommt. Bei den Zielen und Maßnahmen werden sowohl Leitziele, also mittelfristige Ziele wie ein Umzug, als auch konkrete Handlungsziele betrachtet. Hierauf aufbauend wird die Leistung unter Betrachtung der anderen einzubeziehenden Rehabilitationsträger und des Sozialraums geplant.
Nach Ablauf eines bestimmten Bewilligungszeitraums oder bei Veränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Fortschreibung mithilfe des BEI_NRW. Durch die zirkuläre Betrachtung der Ziele und Maßnahmen durch dasselbe Instrument soll die Wirkungskontrolle und Steuerung sichergestellt werden.
Frau Dr. Reinersmann wies darauf hin, dass in NRW ein einheitliches Curriculum zur Fachkräftequalifizierung erstellt wurde, das bereits die ab 2020 in Kraft tretenden Anforderungen an die Fachkräfte gemäß § 97 SGB IX n.F. aufgreife. Das Curriculum umfasse vor allem Kenntnisse über Aufbau und Struktur des BEI_NRW, Basiswissen zur ICF und zum bio-psycho-sozialen Modell, Kenntnisse zur Reform des SGB IX n.F., Kenntnisse über den Sozialraum und die einzubeziehenden Leistungsträger, EDV-Kenntnisse zur Anwendung der digitalen Version des BEI_NRW sowie Kompetenzen in der Gesprächsführung mit Menschen mit Behinderungen. Die Umsetzung erfolge im LWL durch Einführungsseminare für Fachkräfte, Leitfragen zur Bedarfsermittlung, einen Leitfaden zur Anwendung des BEI_NRW sowie ein ausführliches Handbuch. Zudem unterstütze das Kompetenzzentrum Soziale Teilhabe des LWL bei komplexen Fragestellungen. Darüber hinaus leisten sowohl LWL als auch LVR Service bei technischen Schwierigkeiten in der Anwendung des digitalen BEI_NRW.
Im LWL habe man im Rahmen des Projekts Teilhabe 2015 im Jahr 2014 begonnen, die Bedarfsermittlung in Räumlichkeiten vor Ort durchzuführen, den Sozialraum einzubeziehen und eine Vertrauensperson sowie weitere Leistungsanbieter einzubeziehen. Die Umsetzung des BEI_NRW erfolge im LWL in mehreren Stufen nach und nach in einzelnen Regionen.
Bisherige Regelungen im LVR – „Kooperative Bedarfsermittlung“ zwischen Leistungsträger und Leistungserbringern
Frau Beate Kubny führte im Anschluss die Erfahrungen im LVR aus. Sie wies darauf hin, dass mit dem BEI_NRW zwar ein einheitliches Instrument bestehe, es jedoch im LVR und LWL unterschiedliche Verfahren gebe. Diese gehe auf die unterschiedlichen Hintergründe der Bedarfsermittlung zurück, die sich seit 2003 in beiden Landschaftsverbänden entwickelt haben. Der LVR habe dabei sehr stark auf die kooperative Bedarfsermittlung gesetzt. Das bedeutet, dass zwar die Bedarfsfeststellung beim Fallmanagement des Leistungsträgers lag, aber die Leistungserbringer bei der Bedarfserhebung bzw. Bedarfsbeschreibung einbezogen wurden. Die Leistungserbringer hatten dabei im Rheinland die Aufgabe, das bisherige Bedarfsermittlungsinstrument IHP zusammen mit dem Leistungsberechtigten auszufüllen und dabei die Bedarfe zu beschreiben. Dies sei gelebte Praxis im Rheinland. Als Zwischenschritt wurden die Bedarfe in einer Hilfeplankonferenz beraten und schließlich habe der Fallmanager die Bedarfe festgestellt.
Neuregelungen im LVR nach dem BTHG: Bedarfserhebung durch Fallmanager des Trägers der Eingliederungshilfe
Im LVR wird nun geplant, ab dem Jahr 2020 auch die Bedarfserhebung durch Fallmanager des Trägers der Eingliederungshilfe durchführen zu lassen. Hierzu werden nach und nach in den Regionen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen. Geplant sei die Bedarfserhebung durch Fallmanager des Trägers der Eingliederungshilfe aber nur für Erstbedarfe, da die Erhebung von Folgebedarfen nicht durch eigene Fallmanager zu bewältigen wäre. Zudem möchte sich der LVR nicht grundsätzlich vom gewachsenen kooperativen Verfahren verabschieden. Daher werden Folgebedarfe auch weiterhin durch die Leistungserbringer erhoben. Da diese Umstellung jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, werde die bisherige Praxis, dass die Leistungserbringer auch die Erstbedarfe erheben, noch für einen bislang nicht absehbaren Zeitraum und als Übergang in den meisten Regionen voraussichtlich auch nach 2020 fortgeführt werden.
Ersetzung der Hilfeplankonferenzen durch das Gesamtplanverfahren
Zudem werden ab 2020 die bisherigen Hilfeplankonferenzen komplett eingestellt und durch das Gesamtplanverfahren bzw. die Gesamtplankonferenzen ersetzt. Auch dies werde nach und nach in den Regionen umgestellt, wobei im Jahr 2019 die einzelnen Regionen des Rheinlands unterschiedlich weit mit der Ablösung der Hilfeplankonferenzen durch die Gesamtplanung sein werden. Die Einstellung der Hilfeplankonferenzen sei notwendig, da in diesem Gremium zahlreiche Menschen zusammenkommen, die zu der leistungsberechtigten Person und dem entsprechenden Fall keinen konkreten Bezug haben und eine Fortführung der Intention des BTHG nach einer personenzentrierten Leistungsplanung widersprechen würde. Das BTHG sehe für das neue Gesamtplanverfahren hingegen konkret vor, wer zu beteiligen ist. Dies seien insbesondere Akteure, die durch die leistungsberechtigte Person auch entsprechend legitimiert werden (z.B. als Person des Vertrauens).
Beratung und Unterstützung im LVR gemäß § 106 SGB IX n.F. – Weiterentwicklung der KoKoBes
Darüber hinaus werde ab 2020 allmählich in den Regionen eine eigene Beratung und Unterstützung durch LVR-Mitarbeiter gemäß § 106 SGB IX n.F. aufgebaut. Dabei werden die LVR-Mitarbeiter, die diese Beratung vornehmen auch diejenigen sein, die die Erhebung der Erstbedarfe zukünftig durchführen. Im diesem Zusammenhang sei auch eine Weiterentwicklung der bisherigen KoKoBes (Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen) nötig, die bislang Beratungen durchgeführt sowie die Erstbedarfe für Menschen mit geistigen Behinderungen erhoben haben. Zugleich werden die KoKoBe’s als Institution nicht infrage gestellt, sondern im Jahr 2019 hinsichtlich ihrer Aufgabenschwerpunkte neu aufgestellt.
Planung der Einführung des BEI_NRW im LVR
Mit Blick auf die weitere Einführung des BEI_NRW im LVR wies Frau Kubny darauf hin, dass gerade die digitale Version des BEI_NRW weitere Tests durchlaufen musste und daher auch geplante Schulungstermine verschoben werden mussten. Derzeit werde das BEI_NRW intern im Fallmanagement des LVR geschult. Ab Februar 2019 sei geplant, auch die Leistungsanbieter nach und nach in den Regionen zu schulen. Dabei sei vorgesehen, Multiplikator/innen der Leistungsanbieter zu schulen, die die Kenntnisse anschließend in ihrer Organisation weitergeben.
Vortrag von Daniel Schuster (Johanneswerk)
Herr Schuster wies zunächst darauf hin, dass es auf Seiten der Leistungserbringer bislang kaum praktische Erfahrungen gebe – weder mit dem Verfahren noch mit dem Instrument. Eine Herausforderung sei es dabei, sich auf die fortlaufende Einführung in den verschiedenen Regionen einzustellen, die nicht bereits, wie im BTHG vorgesehen, zum 1. Januar 2018 erfolgt ist, sondern nach und nach erfolgen wird und auch mit dem Jahr 2020 nicht abgeschlossen sein wird. Positiv sei zu bewerten, dass es nun ein einheitliches Instrument in NRW gebe. Die Lebensbereiche der ICF seien zwar enthalten, aber die Komponente der Körperfunktionen und Körperstrukturen wird nicht differenziert erfasst, was die Einschätzung der Wechselwirkungen mit den anderen Komponenten des bio-psycho-sozialen Modells der ICF erschwere.
Eine besondere Herausforderung bestehe in den hohen Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe, da diese auch die Kommunikation mit Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sicherstellen müssten. Von Seiten der Leistungserbringer bestehe eine offene Frage, wer vor allem bei Erstanträgen Unterstützung leistet und inwiefern auch Unterstützungsleistungen der Leistungserbringer im Vorfeld des Verfahrens in Zukunft refinanziert werden (z.B. Assistenzleistungen zur persönlichen Lebensplanung nach § 78 SGB IX). Offene Fragen aus Sicht der Leistungserbringer sind, welchen Umfang das Gesamtplanverfahren bei Folgeanträgen haben muss und wie der Umgang mit der optionalen Teilhabezielvereinbarung gestaltet wird.
Darüber hinaus sehe Herr Schuster großen Schulungsbedarf für die Mitarbeitenden der Leistungserbringer – sowohl für Leitungskräfte als auch für Fachkräfte. Die neuen Anforderungen an die Gesamtplanung und Bedarfsermittlung sieht er dabei auch als Haltungsfrage, die den Mitarbeitenden vermittelt werden müsste.
Zum Abschluss formulierte er Fragen, die aus seiner Sicht in der weiteren Umsetzung zu klären sind. Erstens müsse die Handhabung der aktuell bei einem Leistungserbringer parallel vorhandenen Instrumente und Verfahren, etwa die weitere Anwendung von Sozialverlaufsberichten und Metzler-Verfahren neben dem neuen BEI_NRW, geklärt werden. Zweitens ist unklar, wie bei Folgeanträgen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einbezogen werden können, wenn WfbM und Wohneinrichtungen unterschiedlichen Trägern angehören. Drittens ist zu klären, wie die EDV-gestützte Einführung und der damit zusammenhängende Support personell und finanziell gelingen können.
Fragen aus dem Publikum
Schulungen für die Leistungserbringer und die örtlichen Sozialhilfeträger
Ein erster Fragekomplex thematisierte die geplanten Schulungen zum BEI_NRW. Ein Vertreter der Leistungserbringer wies darauf hin, dass Schulungen nachgewiesen werden müssten, um die entsprechenden Planungen vorzunehmen. Ist es vor diesem Hintergrund ausreichend, sich auf die interne Weitergabe der Schulungsinhalte durch die Multiplikator/innen zu verlassen? Frau Kubny antwortete, dass dieses Vorgehen notwendig, aber auch zielführend sei. Im Prinzip wird die Bedarfserhebung seit 2003 mithilfe des IHP durchgeführt, der u.a. auch SMART-formulierte Ziele beinhaltete. Insofern seien die Schulungen für die Leistungserbringer nichts komplett Neues. Darüber hinaus gebe es eine Absprache mit der Freien Wohlfahrtspflege, dass es auch externe Referent/innen geben kann, die noch stärker auf die Begleitthemen eingehen. Frau Dr. Reinersmann ergänzte, dass das BTHG und das BEI_NRW zwar komplex seien, die Mitarbeiter/innen der Leistungsträger als auch der Leistungserbringer aber bereits Qualifikationen aufweisen können und auch bisher die Personenzentrierung, die Ziele des Leistungsberechtigten und auch die Umwelt in den Blick genommen und auch Lebensbereiche beachtet hätten. Das BEI_NRW sei letztlich nur der Zusammenschluss der beiden bislang verwendeten Instrumente und daher nichts gänzlich Unbekanntes. Zudem wies sie darauf hin, dass es in den Schulungen nicht um eine Grundlagenvermittlung der ICF oder um die Wissensvermittlung der Leistungen der anderen Rehabilitationsträger gehe, sondern um konkrete Fragen bei der Anwendung des BEI_NRW.
Auf eine Nachfrage, wer genau geschult werde, antwortete Frau Kubny, dass die Schulungen für die Leistungserbringer und die KoKoBe’s vorgesehen seien.
Auf die Frage, wann die Schulungen im LWL bei den Leistungserbringern beginnen würden antwortete Frau Dr. Reinersmann, dass es seit Sommer 2018 entsprechende Einführungsveranstaltungen gebe, die nach und nach in den Regionen und wie im LVR ebenfalls im Multiplikatorensystem realisiert werden.
Eine weitere Frage war, ob es geplant sei, auch die örtlichen Sozialhilfeträger zu schulen. Frau Kubny meinte, dass eine systematische Schulung mit dem BEI_NRW nicht erfolgen werde. Dies liege daran, dass im digitalen System des BEI_NRW Fälle angelegt werden müssen und dies somit für den örtlichen Träger nicht anwendbar sei, da der entsprechende Zugriff auf das digitale System des LVR nicht vorgesehen sei. Ist der örtliche Träger jedoch Leistungsanbieter, wird er genauso wie andere Leistungsanbieter im BEI_NRW geschult. Wenn der örtliche Träger jedoch nur Interessent ist, wird er lediglich informiert werden.
Erhebung der Erstbedarfe und Beratung nach § 106 SGB IX n.F. durch den Träger der Eingliederungshilfe
Ein Vertreter aus dem Bereich der Selbsthilfe fragte, wie insbesondere bei schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen in Zukunft die Erhebung der Erstbedarfe durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgestaltet werden soll. Er merkte zudem an, dass die Beratungslandschaft durch die EUTB und den § 106 SGB IX n.F. zunehmend unübersichtlich werde und fragte in diesem Zusammenhang, welche Rolle der Träger der Eingliederungshilfe hierbei für sich sehe? Frau Kubny erläuterte zunächst, dass der LVR nun die Erhebung der Erstbedarfe übernehme, damit Beratung nach § 106 SGB IX n.F. und Bedarfsermittlung Hand in Hand gehen. Zudem wolle der LVR hierdurch seinen Steuerungsauftrag wahrnehmen. Weiterhin ziele der LVR auf einen Annäherungsprozess von der kooperativen Bedarfsermittlung hin zu den Vorgaben des BTHG und der Praxis des LWL ab. Bei der Umsetzung des § 106 SGB IX n.F. wolle der LVR auf den vorhandenen Strukturen aufbauen und diesen nicht unabhängig von den Gebietskörperschaften und den Kokobe’s umsetzen. Die EUTB habe eher den Auftrag einer Einstiegsberatung, wohingegen die vertiefende Beratung durch den Eingliederungshilfeträger erfolge. Frau Dr. Reinersmann ergänzte für den LWL, dass auch bislang schon die Erhebung der Erstbedarfe und die Beratung (u.a. nach § 11 SGB XII) durch eigene Fachkräfte erfolge und daher auch Erfahrungen mit der Bedarfsermittlung bei schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen vorliegen.
Abstimmung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger bei Fortschreibung der Leistungsplanung
Ein Teilnehmer von Seiten der Leistungserbringer fragte, ob bei Folgebedarfen, die auch zukünftig von den Leistungserbringern erhoben werden sollen, der Leistungserbringer selbst über eine mögliche Erhöhung der Fachleistungsstunden entscheiden darf. Frau Kubny wies darauf hin, dass der Leistungserbringer diesen erhöhten Stundenbedarf im BEI_NRW darstellen kann. Die Entscheidung über diese Leistung obliege aber dem Fallmanager des Trägers der Eingliederungshilfe.
Umfangreiche Bedarfsermittlung und Möglichkeiten der Leistungsgewährung
Ein Vertreter eines Leistungserbringers fragte, wie die umfangreiche Bedarfsermittlung in allen neun Lebensbereichen der ICF zusammengehen kann mit der finanziell begrenzten Möglichkeit der Leistungsgewährung. Frau Dr. Reinersmann antwortete, dass der BEI_NRW in der Tat komplexe Bedarfe erfassen kann. Zum einen werden gerade bei komplexen Fällen häufig noch weitere Rehabilitationsträger einbezogen. Zum anderen werden weiterhin Lebensbereiche und machbare Ziele priorisiert.
Ablösung des Metzler-Verfahrens durch das BEI_NRW
Mit Blick auf eine Frage nach der Weiterverwendung des Metzler-Verfahrens, das im Moment im LVR und LWL genutzt wird, um die Hilfebedarfsgruppen bei einem Leistungstyp festzulegen, führte Frau Kubny aus, dass das Metzler-Verfahren ein Auslaufmodell sei und durch die Einführung des BEI_NRW in Zukunft kein systematischer Rückgriff mehr auf dieses Verfahren stattfinden werde.
BEI_NRW für die Jugendhilfe
Ein Mitarbeiter aus einem Jugendamt fragte, wie es mit der Anwendung des BEI_NRW in der Jugendhilfe aussieht. Frau Dr. Reinersmann antwortete, dass sich ein Instrument auf Basis des BEI_NRW für die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen in der Entwicklung befindet (BEI_NRW KiJu). Frau Kubny ergänzte, dass eine einfache Weitergabe des BEI_NRW nicht möglich sei, da in der digitalen Version des Instruments der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im System des Eingliederungshilfeträgers arbeiten würde.
EDV-Schnittstellen zur Datenübertragung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger
Da ein Zugriff auf das digitale System des BEI_NRW beim Leistungsträger nicht möglich ist fragte ein Teilnehmer eines Leistungserbringers ob geplant sei, Schnittstellen zwischen den EDV-Systemen des Leistungserbringers und des Leistungsträgers einzurichten, mit deren Hilfe die digital vorhandene Dokumentation des Leistungserbringers ohne weiteren manuellen Aufwand an den Leistungsträger übertragen werden könne. Frau Kubny und Frau Dr. Reinersmann verneinten dies. Es werde auch im Rahmen des BEI_NRW so sein, dass der Leistungserbringer seine Daten in einem Formular an den Leistungsträger zu übertragen hat. Dabei seien die Informationen im BEI_NRW auch nicht so umfassend, wie sie in einer Dokumentation des Leistungserbringers erhalten sind.