Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hat dabei die Freibetragsgrenzen des Einkommens und Vermögens gem. § 135ff. SGB IX deutlich angehoben und orientiert sich an der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Leistungsberechtigte werden in geringerem Umfang an den Kosten beteiligt und das Einkommen und Vermögen von Partner/innen bleibt unberücksichtigt.
Zu Beginn der Umstellung des Systems zeigten sich noch Unsicherheiten bei der Anrechnung von Geldbeträgen aus bspw. Kindergeld, Krankengeld, Unterhaltszahlungen oder Erbschaften etc. Zudem bestanden Fragen zu der Einkommens- und Vermögensheranziehung bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Hilfe zur Pflege und/oder der Grundsicherung. Die Erkenntnisse aus dem Regelbereich 1 „Einkommen und Vermögen“ der modellhaften Erprobung nach Artikel 1 Teil 2 des BTHG haben dazu beigetragen, dass der Systemwechsel reibungslos verlief.