Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung

Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den § 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen durch den § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung existiert in den ab 2020 gültigen Paragraphen nicht. Leistungsberechtigte Personen, die erstmals ab 2020 Leistungen erhalten, werden dadurch zum Teil erheblich schlechter gestellt. Dies gilt auch für Personen, die vor 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und später aus der Bestandsschutzregelung gemäß § 150 SGB IX fallen.

Frage: Aus welchem Sachgrund sollen ab 2020 die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nicht mehr berücksichtigt werden?

Steuerliche Vorteile führen zukünftig zu einem höheren Nettoeinkommen

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

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