In der Theorie sind die Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) rechtlich gleichrangig. In der Praxis führt dies zu Abgrenzungsproblemen, welche Leistungen durch die Eingliederungshilfe, die Pflegeversicherung sowie Hilfe zur Pflege (SGB XII) finanziert werden. An dieser Stelle setzt die Empfehlung des Deutschen Vereins an. Neben den rechtlichen Grundlagen und den Verfahren werden darin mögliche Abgrenzungen detailliert …
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Kompass-Einträge zum Thema '§ 36 SGB XI'
Schnittstellen » Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege
Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XII) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe
Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. …
Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?
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