Die Schwerpunkte Ihrer Beiträge lagen beim Verhältnis der Eingliederungshilfe zur gesetzlichen Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege, zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur Bundesagentur für Arbeit, zur Kinder- und Jugendhilfe und zur Schule.
Eingliederungshilfe und gesetzliche Pflegeversicherung
Durch die Aufnahme der Assistenzleistungen in § 113 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX zum 1. Januar 2020 kann es zu Überschneidungen mit den Leistungen der Pflegekasse bei der Leistungserbringung kommen.
Folgende Aspekte zeichnen sich in Ihren Fragen und Beiträgen ab:
- Aufgrund des erweiterten Pflegebegriffs entstehen in der Praxis Abgrenzungsprobleme zwischen Assistenzleistungen als Eingliederungshilfeleistung und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
- Ebenso präsent ist die Frage, inwieweit die pauschale Abgeltung von Pflegeleistungen in Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 SGB XI und das Lebenslagenmodell im ambulanten Setting der im BTHG verankerten Personenzentrierung gerecht werden.
- Weitere Fragen aus der Praxis betreffen Sozialdatenschutz- und Zuständigkeitsfragen, wenn Pflegekassen und Sozialhilfeträger in das Gesamtplanverfahren eingebunden werden.
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht:
Eingliederungshilfe und gesetzliche Krankenversicherung
Abgrenzungsfragen entstehen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil seit dem 1. Januar 2020 im SGB IX die Eingliederungshilfeleistung wohnortunabhängig erbracht wird, im SGB V dagegen weiterhin zwischen ambulanter und stationärer Leistung unterschieden wird.
Ihre Fragestellungen betreffen die Behandlungspflege sowohl in Krankenhäusern als auch in besonderen Wohnformen sowie deren Abgrenzung zu den Assistenzleistungen des SGB IX.
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht:
Eingliederungshilfe und Schule
Hilfen zur Schulbildung sind seit dem 1. Januar 2020 in § 112 SGB IX geregelt und bedürfen insoweit einer Abgrenzung zu den originären Leistungen der Schule.
Ihre Fragen betreffen die Kostenträgerschaft für Schulbegleitung und die Übernahme von Schulgeld durch den Eingliederungshilfeträger.
Ebenfalls von Interesse ist die von der Rechtsprechung entwickelten generellen Abgrenzung des Kernbereichs der Schule von den die Bildungsmaßnahme flankierenden Maßnahmen.
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht:
Eingliederungshilfe und Bundesagentur für Arbeit
Berührungspunkte der Eingliederungshilfe mit den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bestehen bereits bei der Zuständigkeitsklärung sowie bei der Bedarfsermittlung, da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 49 ff. SGB IX, aber auch vom Eingliederungshilfeträger nach § 111 SGB IX als Leistung zur Beschäftigung erbracht werden.
Folgende Fragestellungen sind hierbei von besonderem Interesse:
- Das Eingangsverfahren der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) sowie der Übergang aus dem Werkstattbereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Budget für Arbeit und für Ausbildung.
- Der Nachrangigkeitsgrundsatz der Eingliederungshilfe
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht:
Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind beide Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 Ziffer 6 und 7 SGB IX. Daher entstehen Abgrenzungsfragen bei der Zuständigkeit für die einzelnen Leistungen.
Folgende Schwerpunkte ergeben sich aus Ihren Fragen:
- Die Überleitung und Zusammenarbeit von Jugendamt und Eingliederungshilfeträger, wenn die leistungsberechtigte Person bestimmte Altersgrenzen erreicht.
- Leistungskollisionen bei Elternassistenz als Eingliederungshilfeleistung nach dem SGB IX und Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII.
- Die Anwendung des Teilhabeplanverfahrens bei Leistungen nach dem SGB VIII und SGB IX.
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht:
Eingliederungshilfe und gesetzliche Rentenversicherung
Zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Rentenversicherungsträgern kann es bereits bei der Zuständigkeitsklärung, mithin vor der Bedarfsermittlung, zu Überschneidungen kommen, weil zunächst Fragen der Erwerbsfähigkeit geklärt werden müssen.
Ihre Frage betreffen vorrangig folgende Aspekte:
- Das Zusammenwirken und die Zusammenarbeit der Reha-Träger untereinander.
- Die Rahmenvereinbarungen für das Teilhabeplanverfahren WfbM.
- Der Anwendungsbereich des Teilhabeplanverfahrens für den Rentenversicherungsträger.
Die Antworten zu Ihren Beiträgen werden nach und nach hier im BTHG-Kompass veröffentlicht: