Verlängerung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

19. März 2022

Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Der Bundesrat hat der Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes SodEG, das ansonsten bis zum 19. März 2022 begrenzt gewesen wäre, zum Schutz der sozialen Infrastruktur vorsorglich bis 30. Juni 2022 verlängert. Dies soll gewährleisten, dass der Schutzschirm des SodEG solange reicht, wie auch soziale Dienstleister durch staatliche Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt werden.

Durch die vorsorgliche Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG bis zum 30. Juni 2022 und eine Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis zum 23. September 2022 wird sichergestellt, dass die soziale Infrastruktur erhalten bleibt und soziale Dienstleistungen auch nach dem Ende der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) noch erbracht werden können.

Im Artikel 1 wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse zeitnah durchgeführt werden können. Da der Erstattungsanspruch nach den in § 4 SodEG genannten Voraussetzungen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung entsteht, ist es sowohl für die Leistungsträger als auch für die sozialen Dienstleister von großer Bedeutung, zeitnah eine Abrechnung der bisherigen Zuschüsse zu erstellen, um einen Überblick über die tatsächliche Liquidität des sozialen Dienstleisters zu erhalten. Mit der Änderung wird klargestellt, dass Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Daneben wurden im Artikel 2 u. a die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall sowie die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen („Schutzschirm für Rehabiliationseinrichtungen“ §§ 111 Abs. 5 Satz 6 und 111c Abs. 3 Satz 6 SGB V) abzuschließen bis zum 23.September 2022 verlängert.

Hintergrund

Als eine Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ist am 28. März 2020 das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, kurz SodEG, in Kraft getreten. Damit sollen soziale Dienstleister gegen die wirtschaftlichen Folgen der Lockdowns abgesichert werden. Ziel des SodEG ist zum einen, soziale Dienstleister finanziell abzusichern, die von Einschränkungen während der Corona-Pandemie betroffen sind. Zum anderen sollen die von sozialen Dienstleistern vorgehaltenen Kapazitäten bei Bedarf für vor Ort nötige Unterstützungen genutzt werden. Als Ausgleich für diese Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger einen Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienstleister und zahlen monatlich maximal 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten zwölf Monate. Der Sicherstellungsauftrag galt bis zum 19. März 2022 und wurde nun verlängert.

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