Dies betrifft auch den Zugang zum Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Mit dem Sozialschutz-Paket II wurde bereits im Mai 2020 eine Änderung des SGB XII eingeführt. Demnach wird für den Zeitraum Mai bis Ende August 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b SGB XII, der für Februar 2020 anerkannt wurde, in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Zudem kommt es angesichts der aktuellen Corona-Pandemie nicht auf das Kriterium der Gemeinschaftlichkeit bei der Mittagsverpflegung an (§ 142 Abs. 2 SGB XII). Diese Regelungen werden nun bis 30. September 2020 verlängert.