Der Entwurf enthält zum einen Änderungen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes im SGB XII. Zum anderen sollen insbesondere der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe, Unterstützungsmöglichkeiten für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Erweiterung des Budgets für Ausbildung und die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde geregelt werden. Wir haben die Inhalte des Referentenentwurfs für Sie zusammengefasst.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2020
Der Referentenentwurf enthält überarbeitete Aufgabenzuweisungen an die Kommunen. Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. Juli 2020 Teile des kommunalen Bildungs- und Teilhabepakets im SGB XII beanstandet (2 BvR 696/12). Diese Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung für hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben dem Regelbedarf erbracht werden, wurden vom Bundesverfassungsgericht als unzulässige Ausweitung von Aufgaben bewertet, die die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen gefährden. Mit den beabsichtigten Änderungen werden die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auch über das Jahr 2021 hinaus sichergestellt.
Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe
In Artikel 25 a Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde für § 99 SGB IX eine Regelung zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe aufgenommen, die durch ein späteres Bundesgesetz konkretisiert und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten sollte. Mit dem Referentenentwurf wird der in § 99 SGB IX geregelte leistungsberechtigte Personenkreis bereits jetzt auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch Orientierung an den Begrifflichkeiten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation angepasst. Eine Konkretisierung soll durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung erfolgen.
Schuldner- und Suchtberatung für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
Die Zugänge zu Schuldner- und Suchtberatung sowie weiteren Unterstützungsmöglichkeiten für arbeitslose Menschen mit Behinderungen werden verbessert, indem diese Leistungen neben einem Rehabilitationsverfahren in Anspruch genommen werden können.
Budget für Ausbildung und Werkstatt für behinderte Menschen
Menschen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden, sollen das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können. Kostenträger dürfte dann in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe sein. Bisher war dies nicht möglich, wenn man sich bereits in einer Werkstattmaßnahme befand.
Assistenzhunde
Für Halterinnen und Halter von speziell ausgebildete Hunden, die Menschen mit einer Beeinträchtigung bei der Bewältigung ihres Alltags helfen (Assistenzhunde), werden einheitliche Zutrittsregelungen zu öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für Mensch-Tier-Gespanne geschaffen.
Den Referentenentwurf finden Sie zum Download auf www.bmas.de