Teilhabe am Arbeitsleben - Regelungen in Niedersachsen

30. Mai 2018

Teilhabe am Arbeitsleben – Regelungen in Niedersachsen

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein zentraler Punkt, in dem das BTHG deutsches Recht in Bezug auf die UN-BRK weiterentwickelt. Mit dem BTHG sollen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen insbesondere durch das Budget für Arbeit und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern ermöglicht werden. Niedersachsen hat dazu jetzt konkrete Regelungen vorgelegt.

Nachdem in Niedersachsen bereits zum 1. Juli 2017 das Budget für Arbeit gemäß den Regelungen des BTHG weiterentwickelt wurde, liegen nun auch die Eckpunkte zur Antragstellung als anderer Leistungsanbieter vor.

Andere Leistungsanbieter

Für die Leistungsform andere Leistungsanbieter hat Niedersachsen ein Merkblatt mit Ausgestaltungskriterien für Leistungen im Arbeitsbereich sowie eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen für eine Antragstellung veröffentlicht.

Gemäß den Kriterien ist eine Zulassung als anderer Leistungsanbieter in Niedersachsen, neben den gesetzlichen Vorgaben durch das BTHG, möglich, wenn u. a.

  • keine Umwandlung bestehender WfbM zu einem anderen Leistungsanbieter stattfindet,
  • die für WfbM gestellten Anforderungen an die Personalausstattung erfüllt werden und
  • die Einrichtung eines Fachausschusses bei jedem anderen Leistungsanbieter entsprechend den für die WfbM geltenden Regelungen erfolgt.

Nach Prüfung der Anträge als anderer Leistungsanbieter können Vereinbarungen gemäß §§ 75 ff SGB XII (§§ 123 Abs. 1, 125 SGB IX n.F.) zur Teilhabe am Arbeitsleben durch andere Leistungsanbieter mit entsprechenden Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden.

Das Merkblatt und eine Checkliste der einzureichenden Unterlagen können Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie herunterladen.

Budget für Arbeit

Die Weiterentwicklung des Budgets für Arbeit erfolgte in Niedersachsen bereits zum 1. Juli 2017 und damit noch vor Inkrafttreten der entsprechenden Neuregelungen des BTHG.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt in Niedersachsen höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwei Jahre. Nach Maßgabe des fortgeschriebenen Gesamtplans sind bei fortbestehendem Bedarf (weitere) Verlängerungen (i. d. Regel jeweils auch zwei Jahre) möglich.

Die Finanzierung der Leistungen für das Budget für Arbeit erfolgt aus Mitteln der Eingliederungshilfe. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft wird ein pauschaler Anteil in Höhe von 20 % aus Mitteln der Ausgleichabgabe übernommen. Die Übernahme von Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes ist in Härtefällen, nach Abzug eines Eigenanteils, möglich. Darüber hinaus können Arbeitgeber für die ersten zwei Jahre des Budgets für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Zuschuss in Höhe von monatlich 250 € pro bewilligtes Budget für Arbeit erhalten, wenn sie die gesetzliche Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote ohne den im Rahmen eines Budgets für Arbeit geförderten Arbeitsplatz bereits erfüllen.

Auf der Grundlage der Neuregelungen des Budgets für Arbeit sind die bewilligten Budgets in Niedersachsen bis 31. Oktober 2017 um ca. 20 Prozent auf 140 angestiegen.

Die „Regelungen zum Budget für Arbeit ab 1. Juli 2017“ sind aktuell zum Download nur auf der Website der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen Niedersachsen zu finden.

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