Die BAG WfbM stellt damit Forderungen zur Umsetzung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilhabeplanverfahrens auf, das anstelle des bisherigen Fachausschussverfahrens auch bei Erstaufnahmen in die WfbM anzuwenden ist.
Mit Blick auf die Umsetzung des Teilhabeplanverfahrens in den Bundesländern und dessen Verhältnis zum Fachausschuss der Werkstätten für behinderte Menschen seien folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Beteiligung der Menschen mit Behinderung in allen Schritten des Verfahrens.
- Nachvollziehbarkeit und Transparenz als Grundsatz des gesamten Teilhabeplanverfahrens.
- Vereinbarung zur obligatorischen Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, sofern der Leistungsberechtigte dies wünscht, die auch vom Rehabilitationsträger nicht abgelehnt werden kann.
- Koordinierung zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern mittels Vorschlag zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz und Übernahme des Teilhabeplanverfahrens anstelle des leistenden Rehaträgers.
- Obligatorische Einbeziehung der Fachlichkeit der Leistungserbringer, z.B. der WfbM in die Teilhabeplankonferenz.
Die Stellungnahme der BAG WfbM bezieht sich damit u.a. auf die Befürchtung der Leistungserbringer, dass Rehabilitationsträger von ihrer Möglichkeit, von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abzuweichen (§ 20 Abs. 1 SGB IX), verstärkt Gebrauch machen und somit der Mensch mit Behinderungen nicht aktiv einbezogen wird.
Die Stellungnahme der BAG WfbM können Sie hier herunterladen: