Ausführungsgesetz des Landes Bayern
Das Bayerische Teilhabegesetz beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
- Die Bezirke bleiben Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus wird auch die bislang geteilte Zuständigkeit für ambulante und (teil-)stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege bei den Bezirken gebündelt. Sie sind zudem grundsätzlich auch für ergänzende existenzsichernde Leistungen zuständig.
- Der maximale Zahlbetrag des Budgets für Arbeit wird von 40 auf 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Damit wird die Höhe des Lohnkostenzuschusses so ausgestaltet, dass sie den durchschnittlichen Kosten eines Platzes in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Bayern entspricht.
- Im BayTHG I erfolgt noch keine Bestimmung des zukünftigen Instruments zur Bedarfsermittlung. Vielmehr ist die Bildung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, die das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument bestimmen soll. Zudem werden Kriterien aufgestellt, an denen sich das künftige Instrument zur Bedarfsermittlung zu orientieren hat.
- Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen wird die LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. bestimmt.
Neben dem BayTHG I wird es zur Umsetzung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Regelungen des BTHG ein Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II) geben.
Ausführungsgesetz des Landes Hessen
Seit dem 01.01.2018 sind im Bundesland Hessen die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe, die ambulant (also nicht in stationären bzw. teilstationären Einrichtungen oder dem Betreuten Wohnen) erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Satz1 HAG/SGB XII).
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, ist demnach zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, soweit diese Leistungen in stationären bzw. teilstationären Einrichtungen oder im betreuten Wohnen erbracht werden.
Bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, sofern diese Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht werden, wird der örtliche Träger mit Beginn des Kalendermonats zuständig, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt (§ 2 Abs. 1 Nr.2 HAG SGB XII). Bezieht der Leistungsberechtigte bei Vollendung des 65. Lebensjahres dagegen Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung (§2 Abs. 2 Nr. 1 HAG/SGB XII) oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen, verbleibt er in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
Ferner sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig für Personen, für die Eingliederungshilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nicht aber zugleich Hilfe zur Pflege) in teilstationären Einrichtungen erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HAG/SGB XII). Sie sind ebenfalls zuständig für unter 65jährige, für die Hilfe zur Pflege (nicht aber Eingliederungshilfe) in einer stationären Einrichtung erbracht wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 HAG/SGB XII).
Ausführungsgesetz des Landes Berlin
Berlin hat die Träger der EGH zunächst für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2019 bestimmt. Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter. Zur Vorbereitung der Umsetzung der Rechtsänderungen zum 01. Januar 2020 wird eine ergebnisoffene Organisationsuntersuchung durchgeführt („BTHG-Projekt“, vgl. Richtlinien der Regierungspolitik für die 18. Wahlperiode, Seite 8). Diese wird voraussichtlich 2018/2019 abgeschlossen sein.
Ausführungsgesetze im Entwurfsstadium
In folgenden Bundesländern liegen Entwürfe eines Ausführungsgesetzes vor:
- Baden-Württemberg: Online-Kommentierung des Entwurfs durch die Öffentlichkeit abgeschlossen.
- Mecklenburg-Vorpommern: Beratungen des Sozialausschusses über den Entwurf sind abgeschlossen.
- Nordrhein-Westfalen: Entwurf wurde an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen
- Schleswig-Holstein: Entwurf wurde vom Kabinett an den Landtag übergeben.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter Umsetzungsstand in den Ländern