Erneute Aktualisierung des FAQ zum SodEG
Nachdem das BMAS bereits am 4. und 5. Mai 2020 sowie am 2. Juni 2020 eine Aktualisierung der Verfahrensabsprache sowie des FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz veröffentlichte, wurde am 22. Juli 2020 eine erneut aktualisierte Version des FAQ auf der Website des Ministeriums publiziert. Dabei wurden wieder neue Fragen, die Leistungsträger wie -erbringer betreffen, aufgenommen und bestehende Antworten verändert oder erweitert.
Aktualisierung Verfahrensabsprache zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Am 4. Mai 2020 hat das BMAS der Aktualisierung Verfahrensabsprache zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz veröffentlicht. Das Dokument kann auf der Website des BMAS heruntergeladen werden.
Sicherstellungsauftrag für Einrichtungen und sozialen Dienste
Für soziale Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, hat die öffentlichen Hand einen Sicherstellungsauftrag auferlegt. Damit diese Einrichtungen und Dienste nicht in ihrem Bestand gefährdet werden, erhalten sie durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) finanzielle Unterstützung vom Bund.
Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Zuständig für die Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrages sind die Bundesländer. Die Kommunen können von den Ländern jedoch für diese Aufgabe bestimmt werden. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Keine zusätzlichen Kosten für die Leistungsträger
Die geplante gesetzliche Regelung verursacht laut BMAS bei den Kostenträgern keine Mehrkosten gegenüber den bisher erwarteten Ausgaben. Die Regelung verpflichtet vielmehr die Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nicht erbracht werden, stattdessen einen Betrag in gleicher oder niedrigerer Höhe an den sozialen Dienstleister zu zahlen. Damit können die Ausgaben der Leistungsträger gegenüber den bisherigen Erwartungen sinken, bleiben aber zumindest gleich.
Mehrkosten in Besonderen Wohnformen
Die besonderen Wohnformen werden nicht vom SodEG berücksichtigt. Den Einrichtungen entstehen aber mitunter Mehrkosten im Bereich für Schutz- und Präventionsmaßnahmen sowie ggf. zusätzliche Personalkosten.
Mehrere Leistungsträger der Eingliederungshilfe haben in Schreiben an alle Leistungserbringer der Eingliederungshilfe bereits angekündigt, dass unabweisbar
notwendige personelle Mehrkosten und auch höhere Sachkosten durch die vermehrte Ausstattung mit Schutzausrüstungen sowie anderer notwendiger zusätzlicher Aufwand, die durch die Corona-Krise bei der Betreuung der Menschen mit Behinderungen entstehen, übernommen werden. Für weitere Kosten, die im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe entstehen und nicht
durch Dritte übernommen werden, werde zudem zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich um eine unvorhergesehene wesentliche Änderung im Sinne des § 127 Absatz 3 SGB IX handelt, die zu einer Anpassung der Vergütungsverträge für diesen begrenzten Zeitraum berechtigt.
Ausbildungs- und Übergangsgeld
Die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der Rentenversicherung zahlen auch bei vorübergehender Schließung von Einrichtungen bzw. Unterbrechungen von Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, Ausbildungsgeld als auch Übergangsgeld in gleicher Höhe weiter.
Abzug von Zuschüssen an soziale Dienstleister durch Trennung der Leistungen
Für die Berechnung der Zuschüsse nach dem SodEG sind alle Zahlungen im maßgeblichen Bemessungszeitraum zu addieren und durch die Anzahl der maßgeblichen Monate zu teilen, um so den sog. Monatsdurchschnitt zu ermitteln (vgl. § 3 Satz 2 SodEG). Es wird der Monatsdurchschnitt der in den letzten zwölf Monaten geleisteten Zahlungen zugrunde gelegt.
Soweit bei den für die Ermittlung des Monatsdurchschnitts nach § 3 Satz 2 SodEG relevanten Zahlungen der Eingliederungshilfe aus dem Jahr 2019 noch durch die zuständigen Träger der Sozialhilfe) Anteile für seit dem 1. Januar 2020 getrennt zu erbringende existenzsichernde Leistungen enthalten sind, können die Träger der Eingliederungshilfe einen Abzug vom Monatsdurschnitt nach § 3 Satz 2 SodEG vornehmen.
Rechtsverhältnis mit Trägern der Eingliederungshilfe aus mehreren Bundesländern
Falls ein sozialer Dienstleister mit Trägern der Eingliederungshilfe aus mehreren Bundesländern in einem Rechtsverhältnis nach dem SGB IX Teil 2 steht, muss dieser die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG an die jeweils zuständigen Leistungsträger in mehreren Bundesländern richten.
Grundsätzlich ist jeder Leistungsträger für die Bearbeitung und Bewilligung der eingehenden Anträge nach dem SodEG selbst verantwortlich. Den Leistungsträgern bleibt es jedoch unbenommen, sich untereinander über Verfahrenserleichterungen zu verständigen. Näheres zum Verfahren kann der gemeinsamen Verfahrensabsprache zwischen den Leistungsträgern entnommen werden.
SodEG Zuschüsse für Fahrdienste
Ein Fahrdienst kann nur einen Antrag bei dem Leistungsträger auf SodEG-Zuschüsse stellen, soweit er in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch steht, bspw. bei Fahrdiensten die Personen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) befördern und dort wieder abholen.
Allerdings können auch Fahrdienste von den Zuschüssen profitieren, wenn sie nicht in einem Rechtverhältnis zu einem Leistungsträger stehen. Dies ist der Fall, wenn der soziale Dienstleister (bspw. WfbM) bei Anstragstellung für Zuschüsse nach dem SodEG erklärt, weiterhin Zahlungen an den Fahrdienst, der vor den Einschränkungen Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches - auf vertraglicher Grundlage erbracht hat, leisten zu wollen. Der zuständige Leistungsträger soll dies bei der Berechnung der Zuschusshöhe nach § 3 SodEG im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen, soweit er für diese Leistungen sachlich zuständig ist.
Von den Zuschüssen ausgeschlossen sind zudem Beförderungsleistungen, die gegenüber Menschen mit Behinderungen z. B. in Form eines Persönlichen Budgets als Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX erbracht werden. Jedoch kann der zuständige Leistungsträger die Leistung auch weiterhin erbringen, soweit er dies für sachgerecht hält und der Fahrdienst ohne diese Zahlung in eine existenzbedrohende Lage käme.