Sie setzt sich aus je fünf Vertreter/innen der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe sowie eine/r unabhängigen Vorsitzenden zusammen. Das Landesamt für soziale Dienste führt zunächst die Geschäfte der Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle entscheidet über Anträge
- die Gegenstände nach § 125 SGB IX betreffen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, oder
- zur Höhe des Kürzungsbetrages, § 129 Abs. 1 SGB IX.
Die Interessenvertretung der Menschen mit mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren wird vom Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bestimmt und hat dort eine beatende Funktion. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: