Da der Regelbedarf jedoch so ausgelegt ist, dass nur der Warenwert der Lebensmittel, nicht aber die Zubereitung von Speisen einkalkuliert ist, wurde mit dem BTHG ein neuer Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII eingeführt. Dieser Mehrbedarf dient der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen in WfbM oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten entstehen. Wie dieser Mehrbedarf konkret bewilligt wird, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben vom
28. Oktober 2019 erläutert:
Pauschalierte Bewilligung
Der Mehrbedarf wird pro Arbeitstag gewährt und entspricht einem Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Abs.1 S. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bemisst. 2020 sind das voraussichtlich 3,40 Euro pro Arbeitstag. Da die Anzahl der Arbeitstage von Monat zu Monat durch Feiertage, Krankheit oder Urlaub stark schwanken, kann der Grundsicherungsträger pauschal eine Anzahl von Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können 19 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wodurch sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro ergibt.
Ist abzusehen, dass die leistungsberechtigte Person in bestimmten Zeiträumen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Anspruch nehmen wird, reduziert der Grundsicherungsträger den Mehrbedarf um den Wert, der der Anzahl der Fehltage entspricht.
Soweit im Einzelfall nach einem halben Jahr im Durchschnitt mehr monatliche Arbeitstage vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Menschen mit Behinderung korrigiert. Aktuell gelten jedoch die durch Corona bedingten Sonderregelungen zum Mittagessen, die vorerst befristet zum 30. September 2020 sind.
Verfahren zur Bewilligung
Leistungsberechtigte, die in einer WfbM arbeiten oder an einem tagesstrukturierenden Angebot teilnehmen, müssen keinen gesonderten Antrag für den Mehrbedarf stellen. Jedoch setzt sich der Grundsicherungsträger mit ihnen direkt, mit der WfbM oder mit den vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten in Verbindung, um abzufragen, ob und in welchem Umfang die Personen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen bzw. mit welchen geplanten Abwesenheiten zu rechnen ist. Wesentliche Änderungen dazu müssen Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen.
Das Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 finden Sie hier: