Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 12. Juni 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe, kurz: Angehörigenentlastungsgesetz, vorgelegt. Mit diesem Gesetz möchte die Bundesregierung diverse Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.
Folgende Änderungen sieht der Referentenentwurf unter anderem vor:
- Künftig sollen nur noch Unterhaltsverpflichtete mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr im Wege des Unterhaltsrückgriffs zu Sozialhilfeleistungen herangezogen werden. Bislang galt diese Grenze nur für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Grenze soll künftig alle Leistungen des SGB XII (also insbesondere auch für die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Siebten Kapitel) gelten.
- Mit einem Budget für Ausbildung sollen Menschen mit Behinderungen nun auch gefördert werden, wenn sie außerhalb einer Behindertenwerkstatt eine reguläre Ausbildung antreten.
- Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Budget für Ausbildung werden in den Kreis der Leistungsberechtigten Personen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einbezogen.
- Die in § 32 Absatz 5 SGB IX vorgesehenen Befristung der Förderung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) soll, wie im Koalitionsvertrag gefordert, aufgehoben werden. Damit würde die Finanzierung der EUTB verstetigt werden.
- Die Integrationsämter sollen bei der Arbeitsassistenz künftig kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
Am 23. Juli 2019 findet im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Entwurf eine Verbändeanhörung statt. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) hat bereits eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf veröffentlicht:
Am 14. August 2019 soll der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.