Mit dem Gesetz soll das Selbstbestimmungsrecht der rechtlich betreuten Personen fest verankert werden. Es wird klargestellt und geregelt, dass die rechtliche Betreuung die betreute Person in erster Linie bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln unterstützen soll. Weitere Ziele des Referentententwurfes sind die Qualitätsverbesserung der rechtlichen Betreuung, die Schärfung des Erfoderlichkeitsgrundsatzes sowie eine Notvertretungsrecht für Ehegatten.
Zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, sieht die Reform verschiedene Maßnahmen vor.
- Es werden vorrangige niedrigschwellige Hilfen zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung installiert – sowohl im Rahmen der Beratung und Vermittlung anderer Hilfen durch die Betreuungsbehörde (§8 BtOG-E) als auch im gerichtlichen Verfahren (§11 BtOG-E).
- Als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts wird der Vorrang der Wünsche der betreuten Person unterstrichen. Zudem sollen Menschen, die eine rechtliche Betreuung benötigen, stärker in das Betreuungsverfahren eingebunden werden - insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über die Betreuerbestellung sowie in die Auswahl des konkreten Betreuers.
- Um das Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern zu verbessern, wird neu eingeführt, dass eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung durch eine enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein geschlossen werden kann.
- Auch die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
- Außerdem sieht der Entwurf Anpassungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung von Betreuerinnen und Betreuern vor. Etwa sollen die künftigen Berufsbetreuer/innen in der Vergütung verlässlich eingestuft werden, um Rückstufungen zu vermeiden.
Die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist eines der großen Ziele des BTHG. Mit dem Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird dieses Ziel auch im Betreuungsrecht fest verankert.
Aktuell liegt der Entwurf den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.
Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier: