Art. 3 bis 6 des Gesetzes enthalten im Wesentlichen folgende Änderungen des SGB IX und des SGB XII:
- Rückwirkend zum 1. Januar 2019 tritt die Anschlussregelung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in einer Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII für das Jahr 2019 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2020 ist die Leistung dann in § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX geregelt.
- Einführung eines anlassbezogenen gesetzlichen Prüfrechts für die Sozialhilfeträger bei Pflegeeinrichtungen, § 76a Abs. 2 SGB XII. Diese Regelung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
- Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet sind, sowie Einführung einer Rechtsgrundlage zum Datenaustausch der Sozialhilfeträger und der Träger der Eingliederungshilfe mit der Heimaufsicht, §§ 128 Abs. 1 SGB IX, 78 Abs. 1 SGB XII. Auch diese Regelungen werden zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
- Erweiterung der Straftatenkataloge in § 75 Abs. 2 SGB XII und § 124 Abs. 2 SGB IX um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Straftaten aus Gruppen. Diese Regelung ist am 26. April 2019, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft getreten.
Der Entwurf des Gesetzes wurde auf dieser Website bereits im Juli 2018 vorgestellt.