Das grenzübergreifende Projekt “Sozialraumorientierte und inklusive Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung in der Grenzregion Bayern – Tirol“ soll nun die Sozialraumentwicklung im ländlichen Bereich und über Landesgrenzen hinweg untersuchen.
Das Diakonische Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Rosenheim e.V. und die MCI Management Centers Innsbruck Internationale Hochschule GmbH erarbeiten die Sozialraumanalyse. Gefördert wird das Projekt aus Mitteln eines EU-Programms.
Projektinhalte
Das im April gestartete Projekt will Erkenntnisse gewinnen, wie die Versorgung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen in den Bereichen „Arbeit/Bildung“, „Wohnen“ und „Freizeit“ in der Region verbessert werden kann.
Innerhalb eines Jahres werden Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige in der Grenzregion auf verschiedenen Wegen befragt, welche Teilhabeleistungen, Hürden und Perspektiven sowie bisher ungedeckte Bedarfe es aus ihrer Sicht gibt. Parallel erfolgt eine Befragung von Fachkräften aus Instituten, von Arbeitgebern, Kammern und Verbänden.
Nach einem Rechtsgutachten, das die vorhandenen strukturellen Barrieren und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Teilhabeangeboten bewertet, sollen Handlungsempfehlungen an Fachöffentlichkeit und Politik herangetragen werden. Das Projekt wird zudem wissenschaftlich begleitet.
Mittel- und langfristig soll der Aufbau und die Intensivierung von grenzübergreifenden, bedarfsgerechten Angeboten zu einer synergetischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen beitragen und die Grenzregion als inklusionsfreundlichen Sozialraum stärken.
Weitere Informationen zu dem Projekt finden Sie unter:
Hintergrund „Sozialraumorientierung im BTHG“
In den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Kommunen auf den Weg gemacht, die Eingliederungshilfe sozialraumorientiert aufzustellen. Mit dem Bundesteilhabegesetz hat dieser Diskurs eine neue Dynamik gewonnen. Grund dafür ist auch § 76 SGB IX, der eine Ausrichtung der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ am Sozialraum vorsieht. Leistungsberechtigte sollen dazu befähigt oder unterstützt werden, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen – sowohl im eigenen Wohnraum als auch in ihrem Sozialraum (vgl. für die Eingliederungshilfe § 113 Abs. 1 SGB IX). § 104 Abs. 1 SGB IX sieht zudem eine Bestimmung der Eingliederungshilfeleistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls vor. Hierbei ist auch der Sozialraum zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist der Sozialraum auch in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen (§ 117 Abs. 1 S. 3 SGB IX) und die Länder sind dazu aufgerufen, auf bedarfsdeckende am Sozialraum orientierte Angebote hinzuwirken (§ 94 Abs. 3 SGB IX).