Durch das Bundesteilhabegesetz gelten seit 2018 neue und verbindlichere Regelungen zur Zusammenarbeit der Träger von Rehabilitationsleistungen (§§ 14ff. SGB IX). Zugleich wurden der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Kapitel 8 des BTHG eine ganze Reihe von Aufgaben übertragen, die unter anderem der gemeinsamen Umsetzung der trägerübergreifenden Zusammenarbeit und der Erarbeitung gemeinsamer Standards und Verfahren sowie der Beobachtung und Auswertung des Rehabilitationsgeschehens dienen sollen.
Bereits im Januar 2018 hat die BAR einen Arbeitsentwurf „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ vorgelegt, der an die Vorgängerversion aus dem Jahre 2014 anknüpft und die durch das BTHG erfolgten Rechtänderungen aufgenommen hat.
Seit Februar 2019 liegt nun die verabschiedete Fassung der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess vor.
Sie widmet sich den Phasen des Rehabilitationsprozesses von der Bedarfserkennung über die Leistungserbringung bis zur Nachsorge. Es werden dabei die mit dem Bundesteilhabegesetz in Kraft tretenden und getretenen Änderungen aufgegriffen, insbesondere die Regelungen zur Koordinierung der Leistungen (Teil 1, Kapitel 4 SGB IX) sowie zur Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX). Ziel und Aufgabe des mehr als 80 Seiten fassenden Papiers ist es, trägerübergreifend und für alle Vereinbarungspartner die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und auszugestalten.
Auf Wunsch der Rehabilitationsträger werden die bisher fünf Phasen des Rehabilitationsprozesses um die Phasen „Zuständigkeitsklärung“ und „Leistungsentscheidung“ ergänzt. Diese Phasen waren bisher überwiegend in der eigenständigen Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung geregelt, die in die neue Gemeinsame Empfehlung integriert wird.
Mit dieser Erweiterung werden die in der Praxis eng zusammenhängenden Kernelemente des Rehabilitationsgeschehens auch in der Gemeinsamen Empfehlung zusammengeführt und verknüpft. Das ermöglicht eine in sich geschlossene Nutzung der Gemeinsamen Empfehlung als Basis trägerübergreifender Zusammenarbeit. Die Bündelung hat darüber hinaus auch Synergien geschaffen, um eine möglichst zeitnahe Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zu ermöglichen. Im Überblick umfasst der Rehabilitationsprozess nun sieben Phasen, denen jeweils ein Kapitel im Teil 2 „Ausgestaltung des Rehabilitationsprozesses“ gewidmet ist:
- Bedarfserkennung
- Zuständigkeitsklärung
- Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung
- Teilhabeplanung
- Leistungsentscheidung
- Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
- Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe
Im Anhang der Empfehlung befinden sich unter anderem Muster, wie eine Teilhabeplanung aussehen könnte. Dazu zählt etwa eine Auswahl möglicher Instrumente zur Erkennung bzw. Einschätzung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs, aber auch ein Formular für die Erstellung eines Teilhabeplans.
An der einheitlichen Formulierung für Einwilligungserklärungen zur Datenverarbeitung (u.a. Datenerhebung, -verwendung,-übermittlung) arbeitet die BAR derzeit noch in einem eigenständigen Vorhaben. Bis zum Abschluss der trägerübergreifenden Erörterung und Abstimmung werden weiterhin trägerspezifische Erklärungen verwendet. Darüber soll zeitnah in einem eigenständigen Vorhaben trägerübergreifend erörtert und abgestimmt werden.
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