Das BMAS hat mit einem Schreiben vom 9. April 2020 an die Obersten Landessozialbehörden ihr zum gleichen Thema verfasstes Schreiben vom 23. März 2020 konkretisiert und auf folgendes hingewiesen:
Auf das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit des bereitgestellten Mittagessens kommt es angesichts der geltenden Abstands- und Präventionsregelungen für den Anspruch auf Mehrbedarf nicht an. Dies gilt, soweit ausnahmsweise keine Betretungsverbote bestehen.
Bei tagesstrukturierenden Angeboten anstatt der ursprünglichen Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen besteht ebenfalls ein Anspruch auf Mehrbedarf, wenn Mittagessen angeboten wird. Auf das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit kommt es auch hier nicht an
Das Mittagessen von der Werkstatt für behinderte Menschen kann auch in der Besonderen Wohnform oder deren Umfeld angeboten werden.
Ein Betretungsverbot allein führt nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Mehrbedarf.