Der bvkm veröffentlicht Merkblatt über die Grundsicherung nach dem SGB XII

10. September 2020

Merkblatt über die Grundsicherung nach dem SGB XII für Menschen mit Behinderungen

Der Bundesverband für körper-und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hat im August 2020 ein Merkblatt zu den Regelungen der Grundsicherung nach dem SGB XII veröffentlicht. Das Merkblatt richtet sich dabei an Menschen mit Behinderung und ihre Familien und beschränkt sich daher auf Fragestellungen im Rahmen der Grundsicherung, die bei diesem Personenkreis in der Praxis häufig auftreten.

Hintergrund

Am 1. Januar 2020 ist sowohl das Angehörigen-Entlastungsgesetz als auch die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Diese beiden Gesetzespakete führten zu wesentlichen Änderungen bei der Grundsicherung. Zudem bedingte die Corona-Pandemie, dass für einen befristeten Zeitraum Vereinfachungen beim Zugang zu Grundsicherungsleistungen gelten.

Inhalt des Merkblatts

In dem Merkblatt wird zunächst beschrieben, worum es sich bei der Grundsicherung nach dem SGB XII handelt und wie bzw. wo sie zu beantragen ist. Außerdem wird erläutert, welche Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen müssen und was bei fehlerhaften Bescheiden zu tun ist. So wurde bspw. im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs-und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, Anspruch auf Grundsicherung haben. Die Neuregelung umfasst dabei auch Menschen mit Behinderung, die ein Budget für Ausbildung erhalten sowie Menschen, die den Eingangs-und Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen. Für diesen Personenkreis besteht ebenfalls während der Dauer der beruflichen Bildung ein Anspruch auf Grundsicherung.

Im Folgenden wird auf den Leistungsumfang der Grundsicherung eingegangen. So bekommen Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, die Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet (398 Euro im Jahr 2020). Aufgrund der 3. Reformstufe des BTHG sind das Taschengeld (Barbetrag) und auch die Bekleidungspauschale, die die Bewohner besonderer Wohnformen bis zum 31. Dezember 2019 erhielten, entfallen und durch die Regelleistung ersetzt worden. Der bvkm kritisiert die Einordnung der in besonderen Wohnformen lebenden Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 2, da Bewohner in besonderen Wohnformen dadurch nicht ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet wären.

Des Weiteren wurde durch die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen ein Mehrbedarf für das Mittagessen in WfbM und Tagesförderstätten eingeführt. Dabei wird auch erwähnt, dass Corona-bedingt der Mehrbedarf für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. September 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt wird, unabhängig davon, ob das Mittagessen gemeinschaftlich oder in den Räumlichkeiten der WfbM oder Tagesförderstätte eingenommen wird.

Abschließend wird auf das Einkommen und Vermögen in der Grundsicherung nach SGB XII eingegangen. Dabei wird u.a. anhand von Beispielrechnungen aufgezeigt, inwiefern das Werkstatteinkommen zur Deckung des Grundsicherungsbedarfs eingesetzt werden muss. Außerdem wird erwähnt, dass aufgrund der Corona-Pandemie folgende Sonderregelung für die Anrechnung des Vermögens gilt: Beginnt der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt hingegen für „erhebliches“ Vermögen.

Das vollständige Merkblatt des bvkm können Sie hier herunterladen:

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