Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung gem. § 42b Absatz 2 SGB XII
Im Rahmen des BTHG wurde für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten ein Mehrbedarf eingeführt. Dieser soll der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung entstehen, dienen. Diese Kosten werden seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr durch den Regelbedarf gedeckt. In einem Rundschreiben des BMAS vom 28. Oktober wird erwähnt, dass der Mehrbedarf für das Jahr 2020 3,40 Euro pro Arbeitstag beträgt (für weitere Informationen folgen Sie bitte dem Link).
Bewilligung des Mehrbedarfs bei der Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen
Nach der Veröffentlichung des Rundschreibens des BMAS sind dem Projekt Umsetzungsbegleitung Budesteilhabegesetz mehrfach Fragen zur Regelung des Mehrbedarfs bei der Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen eingegangen. Hierbei ging es vor allem darum, ob der Mehrbedarf auch gewährt wird, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird.
In einem Informationsschreibens des BMAS vom 21. Februar 2020 stellt das Ministerium diesbezüglich ihre Rechtauffassung dar. Laut Ministerium setzt die Bewilligung des Mehrbedarfs keine Einnahme des gemeinschaftlichen Mittagessens in festen Räumlichkeiten auf Außenarbeitsplätzen voraus. Die Einnahme kann auch im Freien oder am Arbeitsplatz erfolgen (sogenannte „besondere Räume“). Allerdings muss eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolgen. Falls dies nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird, müssen die besonderen Räume für Menschen mit Behinderung zugänglich und für die Einnahme ihres Mittagessens geeignet sein.