Mehrbedarf für das gemeinschaftliche Mittagessen nach § 42 b SGB XII
Im Rahmen des BTHG wurde für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der WfbM oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten ein Mehrbedarf eingeführt. Dieser soll der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung entstehen, dienen. Diese Kosten werden seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr durch den Regelbedarf gedeckt. In einem Rundschreiben des BMAS vom 28. Oktober 2019 wird erwähnt, dass der Mehrbedarf für das Jahr 2020 3,40 Euro pro Arbeitstag beträgt (Zum Rundschreiben des BMAS vom 28. Oktober 2019).
Anpassung des Mehrbedarfs nach § 42 b SGB XII bei temporärer Schließung der WfbM
Derzeit werden in den Bundesländern viele Werkstätten für behinderte Menschen aufgrund des Coronavirus vorübergehend geschlossen. Im Falle der Schließung einer WfbM auf unabsehbare Zeit oder mindestens für die Dauer eines Monats, sind die Leistungsberechtigten nach §§ 275, 316 BGB nicht verpflichtet für das gemeinschaftliche Mittagessen zu zahlen.
Dadurch fällt die Voraussetzung für die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach § 42b SGB XII vollständig weg. Für die Zukunft muss daher die Bewilligung des Mehrbedarfes angepasst werden. Aufgrund bereits laufender Zahlläufe beziehungsweise etwaiger Personalengpässe bei den Trägern ist eine Anpassung mit Wirkung ab 1. Mai 2020 vorgesehen.