Das Recht der Eingliederungshilfe, das die Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen anerkennt, habe auch die individuelle Entscheidung zu respektieren, auf Hilfe zu verzichten, entschieden die Richter. Eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person, durch die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe eine "Besserung" zu erreichen, wird vom Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt.
Allein maßgeblich ist nach der Entscheidung des Gerichts, dass der Bedarf in der stationären Pflegeeinrichtung gedeckt wird und hierdurch Kosten entstehen, die nicht vollständig durch die Pflegeleistungen nach dem SGB XI getragen werden.
Ein Vorenthalten von Pflegeleistungen nach dem SGB XII mit dem Ziel, auf diese Weise die pflegebedürftige Person zu einem Wechsel in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe zu drängen, widerspricht dem Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben.
Die vollständige Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2021 (L 8 SO 47/21 B ER) finden Sie hier:
Roland Rosenow, Referent für Migrationsrecht bei der Diakonie Deutschland, hat zur gerichtlichen Entscheidung Anmerkungen unter anderem zur Wahl zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sowie zum Einstweiligen Rechtsschutz im Diskussionsforum www.reha-recht.de veröffentlicht: