Schleswig-Holstein
Am 12. August 2019 wurde in Schleswig-Holstein der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe geschlossen. Das Land Schleswig-Holstein hatte durch das 1. Teilhabestärkungsgesetz vom 22. März 2018 die Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Eingliederungshilfe bestimmt. Diese haben nun unter aktiver Mitwirkung des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer den Landesrahmenvertrag geschlossen. Unter anderem muss künftig jedes Leistungsangebot der Eingliederungshilfe zukünftig zum Schutz der Betroffenen ein Konzept zur Gewalt- und Missbrauchsprävention haben. Die Leistungserbringer erhalten dafür finanzielle Mittel zur Schulung ihrer Mitarbeiter/innen. Zudem können auch einfache Assistenzleistungen zukünftig von Fachkräften erbracht werden, wenn der Bedarf besteht. Für die Übergangszeit haben sich die Vertragspartner auf ein Modell uf ein Modell zur rechtlich notwendigen pauschalen Auseinanderrechnung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII einerseits und Fachleistungen nach dem SGB XII andererseits sowie über Grundsätze zur Überleitung aller Vereinbarungen in das neue Recht ab dem 01. Januar 2020 verständigt. Für die Überleitung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf die neuen Rechtsgrundlagen ist eine einheitliche Übergangsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2021 vereinbart worden.
Sachsen-Anhalt
Auch in Sachsen-Anhalt gibt es seit diesem Monat einen Landesrahmenvertrag. Am 14. August 2019 wurde zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt (Sozialministerium/Sozialagentur) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer der Landesrahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX geschlossen. Dieser war unter Mitwirkung des Landesbehindertenbeauftragten ausgearbeitet worden. Der Vertrag sieht eine Übergangsregelung für die Leistungen in der Eingliederungshilfe vor, der auf zwei Jahre angelegt ist. In diesem Zeitraum soll der Übergang der Leistungen in der Eingliederungshilfe von dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vertragsrecht im Sinne des 10. Kapitels SGB XII in das ab dem 2020 anzuwendenden Vertragsrecht im Sinne des 8. Kapitels des 2. Teils SGB IX durchgeführt werden.