Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat der Gesetzgeber § 83 SGB IX eine neue Fassung gegeben. Die Vorschrift regelt nunmehr die „Leistungen zur Mobilität“ als eigenständige Leistungsart. Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können auf der Grundlage von § 114 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX Leistungen für ein Kraftfahrzeug beanspruchen. Nach der Sonderregelung des § 83 Abs. 4 SGB IX umfassen die Leistungen für Minderjährige unter anderem „den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs“.
Das Gutachten besagt in Kürze:
1. Der Gesetzgeber hat mit § 83 Abs. 4 SGB IX für Minderjährige den Umfang der Leistungen für ein Kraftfahrzeug abschließend ausgestaltet und in Abweichung vom Regelfall des § 83 Abs. 3 SGB IX eingeschränkt. Danach umfassen die Leistungen für Minderjährige ausschließlich den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung.
2. Für die Ermittlung des „wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwands“ ist der hypothetische Anschaffungspreis für ein familiengeeignetes Kraftfahrzeug vom erforderlichen Anschaffungspreis für ein behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug in Abzug zu bringen.
3. Verfügen die leistungsberechtigte Person oder ihre Eltern bereits über ein Kraftfahrzeug, das jedoch dem behinderungsbedingten Bedarf nicht gerecht wird, ist bei der Bemessung der Leistung außerdem – in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 Alternative 2 KfzHV – dessen Verkehrswert in Abzug zu bringen, wenn und soweit dieser den hypothetischen Anschaffungspreis übersteigt.
Das vollständige Gutachten steht allen Mitgliedern des Deutschen Vereins im Mitgliederportal zur Verfügung: