Gesetzentwurf für notwendige Ergänzungen zum BHTG

11. Juli 2018

Entwurf für erste notwendige Ergänzungen zum BTHG vorgelegt

Der Bundesrat hat einen Entwurf zu einigen notwendigen Ergänzungen des BTHG vorgelegt, dessen Inhalt wir hier kurz zusammenfassen. Die Änderungen werden nun im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ins Bundeskabinett eingebracht. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Die geplanten Änderungen betreffen folgende Aspekte:

Fortführung der Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Die Fortführung der Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie soll auch in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören. Mit Rücksicht auf das mittlerweile gescheiterte Reformvorhaben zu einer inklusiven Kinder-und Jugendhilfe (geplante Reform des SGB VIII), war § 54 Abs. 3 SGB XII bis zum 31. Dezember 2018 befristet worden, mit dem Ziel, diese Leistung im SGB VIII zu verankern. Da die geplante Reform nicht geglückt ist, muss die Befristung aufgehoben werden, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ist die Leistung in § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX geregelt.

Einführung eines Prüfrechts für die Träger der Sozialhilfe bei zugelassenen Pflegeinrichtungen

Die Träger der Sozialhilfe erbringen Leistungen der Hilfe zur Pflege für nicht in der Gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Personen und ergänzende Hilfe zur Pflege für einkommensschwache Menschen, bei denen die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken.

Das BTHG hat den Trägern der Sozialhilfe mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit dem dann geltenden § 78 SGB XII ein gesetzliches Prüfrecht für Einrichtungen eingeräumt, für die ein Vertrag nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII besteht. Die Qualität der Leistungen in Pflegeinrichtungen wird bislang nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft.

Mit der vorgesehenen Rechtänderungen sollen ab dem 1. Januar 2020 auch die Träger der Sozialhilfe berechtigt sein, Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen durchzuführen, wenn es dafür einen Anlass gibt und der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Einrichtung deshalb nicht selbst geprüft hat.

Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen verpflichtet sind und Einführung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten zwischen den Trägern der Eingliederungs-/Sozialhilfe und der Heimaufsicht

Der Gesetzentwurf ergänzt die ab 2020 neuen Prüfrechte für die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der Sozialhilfe jeweils um eine Vorschrift, die die Leistungserbringer (der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeleistungen) zur Mitwirkung bei der Qualitätsprüfung verpflichtet. Sie sind verpflichtet, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Für beide Leistungssysteme wird die Datenübermittlung an die Behörden der Heimaufsicht gesetzlich geregelt.

Die Erweiterung des Straftatenkatalogs im SGB XII und SGB IX.

Leistungserbringer dürfen auch bislang keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind. Der Katalog der Straftatbestände wird mit dem Gesetzentwurf um diejenigen ersetzt, die selbst erst vor Kurzem neu eingeführt wurden. Es handelt sich dabei um § 184 g StGB (jugendgefährdende Prostitution), § 184 i StGB (Sexuelle Belästigung), § 184 j StGB (Straftaten aus Gruppen) und § 201 a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen).

Aktualisierung vom 7. September 2018:

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Am 7. September 2018 hat das Bundeskabinett den vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. 

 

Eine Übersicht der Änderungen im SGB IX und SGB XII stehen zum Download auf der Website des Paritätischen Gesamtverbands zum Download bereit.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.