Gemeinsames Papier der BAGüS und BIH zur Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

4. August 2020

Gemeinsames Papier der BAGüS und BIH zur Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) haben gemeinsame Eckpunkte zur Umsetzung der Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe beschlossen und veröffentlicht.

Hintergrund

Durch die Corona-Pandemie leiden viele Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter unter ökonomischen Einbußen. Auch nach der Wiederaufnahme des Betriebs fehlen durch die kriselnde Wirtschaftslage oftmals Aufträge. Da das betreffende Arbeitsentgelt der Beschäftigten maßgeblich von den Einnahmen abhängt, die die Werkstatt erwirtschaftet, wirken sich die Corona-bedingten Entwicklungen negativ auf die Löhne der Beschäftigten aus.

Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und am 3. Juli 2020 die Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) gebilligt. Damit erhalten die Integrationsämter rückwirkend zum 1. März 2020 die Möglichkeit, die Mittel der Ausgleichsabgabe zielgerichtet für die Kompensation der Corona-bedingt sinkenden Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen verwenden zu können. Möglich ist dies, da der Bund in 2020 einmalig auf die Hälfte der Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe verzichtet, mithin nur 10 % in den Ausgleichsfond fließen.

Weitere Informationen zur Änderung der SchwbAV erhalten Sie hier.

Inhalt des gemeinsamen Papiers

Für die Verteilung der in diesem Jahr zusätzlich zur Verfügung stehenden rund 58,3 Millionen Euro haben die BIH und die BAGüS in einem gemeinsamen Papier bundesweit einheitliche Grundsätze zur Umsetzung der Regelung beschlossen. Dabei wurden Kriterien zu den Leistungsvoraussetzungen an die WfbM’s und den anderen Leistungsanbietern sowie zur Leistungsabwicklung definiert.

1. Leistungsvoraussetzungen

Die Ersatzleistungen dienen dem vorgegebenen Zweck der Vermeidung der Absenkung der Arbeitsentgelte und sind darauf beschränkt. Zudem muss für das Integrationsamt ersichtlich sein, dass die Ersatzleistungen dazu dienen, die Corona-bedingten Entgelteinbußen auszugleichen. Dabei muss der Betrieb darlegen, dass die Entgelteinbußen nicht durch die Ertragsschwankungsrücklage, die die Werkstätten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 WVO zu bilden haben, ausgeglichen werden kann. Die bedeutet, der Betrieb muss dem Inklusionsamt seine Buchhaltung offenlegen.

2. Leistungsabwicklung

Die Durchführung der Ersatzleistung ist Aufgabe der Integrations-/Inklusionsämter. Die Träger der Eingliederungshilfe haben dabei zu unterstützen und bieten ihre Kooperation an. Die Zusammenarbeitet zwischen Integrations-/Inklusionsamt und der Eingliederungshilfe sollte dabei auf Landesebene mittels Kooperationsvereinbarung festgehalten werden. Bei der Herausarbeitung der Kooperationsvereinbarungen können zudem andere Beteiligte wie z. B. die jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten für behinderte Menschen oder Landesvereinigung der Werkstatträte unterstützend herangezogen werden.

Weiteres Vorgehen

BIH und BAGüS werden in der zweiten Jahreshälfte ihre Erfahrungen zur Umsetzung und Wirkung der einmaligen und befristeten Regelung in den Ländern austauschen.

Das gemeinsame Papier der BIH und BAGüS können Sie hier herunterladen:

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