Mit dem BTHG wurden zum 1. Januar 2018 die Regelungen zur Koordinierung der Leistungen zwischen den Rehabilitationsträgern reformiert und neu ausgestaltet. Im Zuge dessen wurde auch der Teilhabeverfahrensbericht eingeführt. Während in der Vergangenheit Daten zu Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage weder von allen Rehabilitationsträgern nach einheitlichen Vorgaben erhoben wurden noch untereinander vergleichbar waren, soll durch den Teilhabeverfahrensbericht eine einheitliche Erhebung zu diesen Daten stattfinden und dadurch die Zusammenarbeit der Träger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter gestaltet, Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung eröffnet und verfahrenshemmende Prozesse besser erkannt werden.
Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, jährlich Angaben zu verschiedenen Sachverhalten zu erheben und zunächst an ihre Spitzenverbände bzw. obersten Landesbehörden zu übermitteln. Die dort gesammelten Daten werden dann an die BAR weitergeleitet und von ihr unter Beteiligung der Rehabilitationsträger ausgewertet. Die BAR veröffentlicht auf dieser Grundlage einen jährlichen Bericht.
Den ersten Teilhabeverfahrensbericht mit den Daten für das Jahr 2018 finden Sie auf der Website der BAR.