Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) und die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) haben dazu erste Arbeitshilfen veröffentlicht, die mit den Erfahrungen aus der Umsetzung des BTHG auch weiter angepasst werden sollen.
Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII
Mit den §§ 141 ff. SGB XII wurden erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert. Bereits im Jahr 2007 hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Anwendung des damiligen § 58 SGB XII „Vorläufige Empfehlungen zur Aufstellung und praktischen Anwendung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII im Rahmen der Einzelfallsteuerung in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ (PDF-Dokument) herausgegeben und damit bereits den personenzentrierten Ansatz verfolgt, der nun auch ausdrücklich Eingang ins Gesetz gefunden hat.
Die Orientierungshilfe der BAGüS gibt erste Hinweise auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Teilhabe- und insbesondere der Gesamtplanung. Von besonderer Bedeutung sind dabei
- die Aufführung der inhaltlichen Grundsätze des Gesamtplanverfahrens (Nr. 5),
- der Prozessablauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen (Nr. 4),
- die Instrumente der Bedarfsermittlung und deren Orientierung an der ICF (Nr. 6),
- der Anwendungsbereich der Gesamtplanung (Nr. 3) und das Verhältnis zwischen Gesamt- und Teilhabeplanung (Nr. 11).
Die Orientierungshilfe der BAGüS finden Sie in unserem Downloadbereich im Thema Gesamtplanung unter dem Punkt „Arbeitshilfen und Empfehlungen“:
Arbeitsentwurf zur "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess"
Mit dem 01.01.2018 traten mit den Kapiteln 2 bis 5 des SGB IX eine ganze Reihe neuer Vorschriften in Kraft, die künftig einen möglichst lückenlosen Rehabilitations-und Teilhabeprozess ermöglichen sollen. Im Mittelpunkt steht dabei die möglichst einheitliche und überprüfbare Ermittlung von Rehabilitations-und Teilhabebedarfen und die verbesserte Koordination und Kooperation zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern.
Aufgrund der besonderen Bedeutung die einer Gemeinsamen Empfehlung zur möglichst zügigen Umsetzung der neuen Vorschriften in die fachliche Praxis zukommt, hat der Vorstand der BAR beschlossen, bereits den Arbeitsentwurf dazu zu veröffentlichen. Der Entwurf ist das Ergebnis intensiver trägerübergreifender Fachgruppenarbeit über das gesamte Jahr 2017 und stellt in gut verständlicher Weise ein siebenstufiges Rehabilitationsverfahren dar. Jeder der Stufen ist ein Kapitel der Empfehlung gewidmet. Hervorzuheben ist insbesondere die Darstellung von Besonderheiten bei der Zuständigkeitsklärung in den §§ 22-25 der Gemeinsamen Empfehlung.
Während bereits der „Normalfall“ des bisherigen § 14 SGB IX (a.F.) die Praxis vor große Herausforderungen gestellt hat, wird spätestens bei der Betrachtung der Sonderfälle
- Weiterleitung aufgrund ungeklärter Ursache der Behinderung,
- die offensichtlich fehlerhafte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages („Turboklärung“) oder
- zeitlich nacheinander auftretende Bedarfe
klar, dass die Bearbeitung von Rehabilitationsverfahren, die komplexe, trägerübergreifende Rehabilitations-und Teilhabebedarfe zum Gegenstand haben, möglicherweise auch Anpassungen in Verwaltungsstrukturen erfordern.
Die Empfehlung der BAR e.V. finden Sie in unserem Downloadbereich im Thema "Teilhabeplanverfahren" unter dem Punkt „Arbeitshilfen und Empfehlungen“: