In der aktuellen Empfehlung stellt der Deutsche Verein zunächst fest, dass sich Zuverdienstmöglichkeiten insbesondere für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen als bedarfsgerechtes Angebot erwiesen haben. Mit dem BTHG entfällt jedoch die bisherige Anspruchsgrundlage für Zuverdienstmöglichkeiten (§§ 53 ff. SGB XII) zum 1. Januar 2020 (Art. 13 BTHG). Zugleich ist eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Zuverdienstes durch das BTHG im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgt. Der abschließende Leistungskatalog des § 111 SGB IX n.F. (Leistungen zur Beschäftigung, ab 2020) umfasst lediglich Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach den §§ 58 und 62 SGB IX, Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 SGB IX und Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 SGB IX (Budget für Arbeit).
In der Empfehlung regt der Deutsche Verein die Träger der Eingliederungshilfe dazu an, den Zuverdienst auch auf Grundlage der neuen Regelungen des SGB IX zu fördern und weiter auszubauen. Die Grundlage hierfür sieht der Deutsche Verein im Bereich der anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, zumindest jedoch im offenen Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 SGB IX n.F., ab 2020).