Die Einheitlichen Ansprechstellen werden auf Grundlage des Teilhabestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2022 eingeführt (§ 185a SGB IX). Die Ansprechstellen sollen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und unterstützen. Sie werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.
Inhalt der Empfehlungen
Die Ansprechstellen sollen trägerunabhängig und flächendeckend eingerichtet werden. Sie sollen für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein, über fachlich qualifiziertes Personal verfügen und in der Region gut vernetzt sein.
Wo sie konkret angesiedelt werden, legen die Integrationsämter fest. Sie beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Dem geht eine Prüfung der Eignung durch das Integrationsamt voraus, die u.a. die Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und die Vernetzung in die regionale Wirtschaft beinhaltet. Die Einrichtung einer Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber wird von den Integrationsfachdiensten ergänzend zu den bestehenden Aufgaben wahrgenommen.
Zur Umsetzung der personellen Anforderungen erarbeitet die BIH ein einheitliches Schulungskonzept und strebt ein gemeinsames Schulungsangebot mit den Reha-Trägern an. Zudem sollen sich die Ansprechstellen eng mit den Reha-Trägern und Integrationsämtern vor Ort vernetzen, mit diesen regelmäßig gemeinsame Besprechungen durchführen und schriftliche Absprachen zur Zusammenarbeit erstellen. Zur Sicherstellung der Qualität schließen die Ansprechstellen mit den Integrationsämtern jährlich Zielvereinbarungen ab und legen Berichte ihrer Aktivitäten vor.
Die Empfehlungen dder BIH können Sie hier herunterladen: